Beschwerde gegen Verfügung des SECO

Der Regierungsrat hat beschlossen, gegen eine Verfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO im Zusammenhang mit der Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigungen für zwei Feiertage im April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.

Die Corona-Pandemie hat im Frühling 2020 zu einer ausserordentlich hohen Nachfrage nach Kurzarbeitsentschädigung geführt. Allein im Kanton Zürich meldeten über 30'000 Unternehmen Kurzarbeit an. Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung legte einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung fest, der vom bisherigen Recht in verschiedenen Punkten abwich. Die entsprechenden Regelungen mussten von den Kantonen sofort angewendet werden. Die sich ständig ändernden Rechtsgrundlagen und Weisungen des SECO bedurften in zahlreichen Vollzugs- und Praxisfragen der Auslegung. Diesbezüglich kam es zwischen dem SECO und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit zu Differenzen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat den Unternehmen gestützt auf die Verordnung pauschal 80 Prozent der Lohnsumme vergütet. Das SECO stellt dies in Frage, weil damit auch der Lohnausfall an Feiertagen abgegolten wurde. Ausgewirkt hatte sich dies auf zwei Feiertage im Monat April (Karfreitag und Ostermontag). Gemäss SECO bestehe eine Erstattungspflicht des Kantons Zürich. Der Streitwert beträgt 1'872'247 Franken. Dagegen hat der Regierungsrat entschieden, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Die Volkswirtschaftsdirektion hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht. 

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