Urnenabstimmungen über Gemeindebudgets

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat ein neues, zeitlich befristetes Gesetz über die Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona-Pandemie. Die Gemeindevorstände sollen Geschäfte, die normalerweise in Gemeindeversammlungen entschieden werden, den Stimmberechtigten alternativ auch an der Urne zur Abstimmung unterbreiten können. Der Regierungsrat kommt mit dem Gesetz einem Bedürfnis der Gemeinden nach.

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Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 landesweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Gemeindeversammlungen können und sollen weiterhin stattfinden, wenn ein Schutzkonzept vorliegt. Dennoch dürften unter der aktuellen Pandemie-Situation viele Stimmberechtigte zögern, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen. Auch Personen aus Risikogruppen, die an Gemeindeversammlungen nicht teilnehmen können, werden in ihrer demokratischen Mitwirkung eingeschränkt.

Hier setzt das neue Gesetz über die Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden an. Gemeindevorstände sollen von der ordentlichen Zuständigkeitsordnung abweichen und entscheiden können, ob sie den Stimmberechtigten das Gemeindebudget und den Steuerfuss 2021 in einer Urnenabstimmung zur Festsetzung vorlegen. Dasselbe soll auch für Gemeinderechnungen 2019 gelten. Zahlreiche Gemeinden haben im Frühling 2020 wegen des Lockdowns keine Gemeindeversammlungen durchgeführt. Als Folge davon sind die Rechnungsabschlüsse 2019 diverser Gemeinden noch nicht genehmigt. Das Gesetz schliesst darum die Möglichkeit mit ein, Jahresrechnungen 2019 durch Urnenabstimmungen zu genehmigen.

Die Zeit drängt

Selbst wenn der Kantonsrat das vorgeschlagene Gesetz sehr rasch behandelt, können Urnenabstimmungen über Gemeindebudgets frühestens am 31. Januar 2021 stattfinden. In diesem «budgetlosen» Zustand können die Gemeindevorstände zu Beginn des Jahres 2021 nur die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben tätigen. Dies ist jedoch angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie ausnahmsweise hinzunehmen und einem länger andauernden budgetlosen Zustand vorzuziehen, der Folge des Verzichts auf die Durchführung von Gemeindeversammlungen wäre.

Gesetz auch für andere wichtige Geschäfte

Wenn ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegt, sollen auch andere wichtige Geschäfte an der Urne statt an Gemeindeversammlungen entschieden werden können. Zu denken ist dabei zum Beispiel an Nutzungspläne oder Kreditvorlagen. Solche Geschäfte können für die Entwicklung einer Gemeinde sehr bedeutsam sein, und deren Verschiebung aufgrund der Corona-Pandemie könnte zu erheblichen Nachteilen für die Gemeinde führen.

Weiter sollen die Gemeindevorstände direkt eine Urnenabstimmung anordnen können für Vorlagen, die gemäss Gemeindeordnung in einer vorberatenden Gemeindeversammlung zu behandeln sind, ohne diese vorberatende Gemeindeversammlung durchzuführen. Die Anordnung einer Urnenabstimmung setzt in beiden Fällen voraus, dass die Gemeindevorstände gestützt auf eine Interessenabwägung im Einzelfall ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Urnenabstimmung feststellen. Liegt ein solches nicht vor, ist das Geschäft zu einem späteren Zeitpunkt, wenn es die pandemische Lage zulässt, von der Gemeindeversammlung zu beschliessen oder vorzuberaten.

Das neue Gesetz wird dem Kantonsrat zur dringlichen Beschlussfassung unterbreitet. Stimmt der Kantonsrat zu, soll das Gesetz möglichst bald in Kraft treten, damit am 31. Januar 2021 erstmals Urnenabstimmungen über Geschäfte der Gemeindeversammlungen stattfinden können. Das Gesetz soll zeitlich befristet bis zum 31. März 2021 gelten.

Ansprechperson für Medien

Regierungsrätin Jacqueline Fehr

Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern


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Mittwoch, 4. November 2020, 16.15 bis 17.15 Uhr