Prämienverbilligungen 2021: Regierungsrat legt Beitrag des Kantons Zürich fest

Der Regierungsrat hat den Kantonsbeitrag für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) festgelegt. Insgesamt stehen im Jahr 2021 im Kanton Zürich für die Prämienverbilligung 979,3 Millionen Franken zur Verfügung, zusammengesetzt aus dem Kantonsbeitrag von 469,2 Millionen Franken und aus dem Bundesbeitrag von 510,1 Millionen Franken.

Die IPV wird im Jahr 2021 zum ersten Mal nach dem neuen Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) ausgerichtet (vgl. Medienmitteilung 5. März 2020). Das sogenannte Eigenanteilsmodell löst das Stufenmodell ab. Neu müssen die IPV-Berechtigten einen Grundbetrag – in der Regel 40 Prozent der Prämie – selbst bezahlen. Zusätzlich zu diesem Grundbetrag haben die Versicherten einen Eigenanteil zu finanzieren, der von ihrem massgebenden Einkommen abhängt. Der Eigenanteil beträgt 14,6 Prozent des massgebenden Einkommens für Verheiratete und registrierte Partnerinnen und Partner und 11,7 Prozent für die übrigen Personen. Die restlichen Prämienkosten übernimmt der Kanton.

Festlegung der IPV

Der Regierungsrat hat nun die definitive Kantonsbeitragsquote 2021 auf 92 Prozent des Bundesbeitrags (510,1 Millionen Franken) festgelegt. Die Quote ist gleich hoch wie im laufenden Jahr und entspricht dem früher bestimmten provisorischen Wert. Der Kantonsbeitrag 2021 beläuft sich somit auf 469,2 Millionen Franken. Insgesamt stehen 2021 im Kanton Zürich für die Prämienverbilligung also 979,3 Millionen Franken zur Verfügung. Davon werden 519,4 Millionen Franken für die individuelle Prämienverbilligung verwendet, 390,9 Millionen Franken für die Übernahme der Prämien von Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, 58,1 Millionen Franken für Verlustscheinabgeltungen der Krankenversicherer sowie 10,9 Millionen Franken für den Vollzugsaufwand der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Die Einkommensobergrenzen beziehungsweise die massgebende Prämie zur Unterstützung von Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung wurden bereits im Frühling bestimmt (RRB 176/2020). Die Obergrenze liegt bei Familien mit jungen Erwachsenen in Ausbildung bei einem massgebenden Einkommen von 89’300 Franken und bei Familien ausschliesslich mit minderjährigen Kindern bei 67'000 Franken. Die massgebende Prämie beim Mindestanspruch für Kinder liegt bei 84 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie, da diese gemäss Gesetz auf eine Prämie eines günstigen Versicherers bei einer günstigen Versicherung Bezug nimmt.

Festlegung von Vermögensobergrenzen 

Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenze, bis zu welcher ein Anspruch auf IPV besteht, bei 300'000 Franken für Verheiratete und Alleinerziehende und bei 150'000 Franken bei Alleinstehenden festgelegt. Damit übernimmt er die bisherigen Grenzen. Das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz sah zunächst keine Vermögensobergrenzen mehr vor. Berechnungen der Gesundheitsdirektion aufgrund realer Steuerdaten haben dann gezeigt, dass Personen mit tiefem Einkommen eine IPV bekommen würden, auch wenn sie ein hohes Vermögen hätten. Das hätte den Zielen der IPV-Reform widersprochen. Auf Antrag des Regierungsrates hat der Kantonsrat deshalb am 2. November 2020 eine Gesetzesänderung beschlossen. 

Ansprechperson für Medien

Christoph Mosimann

Leiter Abteilung Finanzen & Dienstleistungen


+41 43 259 52 50

Donnerstag, 12. November 2020, 13 bis 14 Uhr

Für diese Meldung zuständig: