Neu können Gemeinden die Stiftungsaufsicht dem Kanton überlassen

Die Gemeinden sollen in Zukunft entscheiden können, ob sie die Stiftungsaufsicht weiterhin selbständig wahrnehmen oder ob diese durch die kantonale Aufsicht wahrgenommen wird. Dazu müssen das Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht sowie das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geändert werden.

Der Kanton Zürich ist mit über 2000 Stiftungen der wichtigste Stiftungsstandort der Schweiz. Rund die Hälfte dieser Stiftungen unterstehen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. Für die anderen rund 1000 Stiftungen ist die Aufsicht im Kanton Zürich (je nach Bestimmungszweck der Stiftungen) dreistufig auf Kanton, Bezirke und Gemeinden aufgeteilt. Rund 400 Stiftungen werden von den Bezirken und Gemeinden beaufsichtigt und rund 600 Stiftungen von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.

In den letzten Jahren wurden eine zunehmende Professionalisierung im Stiftungsbereich, allgemein höhere fachliche Anforderungen an eine zeitgemässe Stiftungsaufsicht sowie ein steigender Aufwand für die Aufsichtsbehörden festgestellt. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob die dreistufige Aufsicht über die klassischen Stiftungen den Anforderungen an eine moderne Stiftungsaufsicht noch gerecht werden kann. Im Kanton Zürich ist die Stiftungsaufsicht insbesondere bei den Gemeinden stark fragmentiert. Nur rund 50 der 166 Gemeinden üben überhaupt eine Aufsicht aus, wobei die meisten nur eine bis drei Stiftungen unter sich haben.

In Zusammenarbeit mit allen beteiligten Einheiten wurden Lösungen gesucht, die Stiftungsaufsicht zu harmonisieren und zu vereinfachen. Breite Zustimmung fand die Lösung, dass die Gemeinden ihre Aufsicht freiwillig der BVS überlassen können. Die Stadt Zürich bekundete bereits Interesse an einer solchen Lösung. Eine Änderung der Zuständigkeiten bei der Stiftungsaufsicht durch Gemeinden und BVS macht eine Änderung des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) sowie des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) nötig. Bei dieser Gelegenheit wurden weitere, kleinere und formelle Anpassungen des BVSG vorgenommen, die in der Praxis zu Unklarheiten geführt haben oder nicht praktikabel waren. Zudem wurde der Rechtsmittelweg angepasst und vereinfacht.

Aus diesen Gründen schlägt der Regierungsrat dem Kantonsrat Änderungen im BVSG und EG ZGB vor.

Ansprechperson für Medien

Linda Peter

juristische Sekretärin mbA, Generalsekretariat, Direktion der Justiz und des Innern


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Donnerstag, 3. September 2020, von 10.30 bis 12 Uhr.