Lohngleichheit in kantonaler Verwaltung: Regierungsrat nimmt Auftrag ernst

Mit der Revision des Gleichstellungsgesetzes (GlG) wurden private Unternehmen wie auch öffentliche Arbeitgeber dazu verpflichtet, Lohngleichheitsanalysen durchzuführen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen. Der Regierungsrat hat die Einzelheiten dazu für die kantonale Verwaltung geregelt.

Am 1. Juli 2020 trat die Änderung des Gleichstellungsgesetzes des Bundes in Kraft. Seither sind private Unternehmen, aber auch der Bund, die Kantone und die Gemeinden dazu verpflichtet, Lohngleichheitsanalysen durchzuführen. Diese müssen durch unabhängige Revisorinnen und Revisoren geprüft werden. Anschliessend sind die Ergebnisse zu veröffentlichen. Die ersten Lohngleichheitsanalysen müssen bis Mitte 2021 durchgeführt sein. 

Die Kantone haben die Durchführung und Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu regeln. Der Regierungsrat hat dies für die kantonale Verwaltung getan. Da der Kanton die Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor unterzeichnet und generell eine Vorbildfunktion hat, geht er über die Mindestanforderungen des GlG hinaus. Das heisst: Der Kanton analysiert nicht nur die Verwaltung als Ganzes, sondern darüber hinaus zwei weitere Ebenen, nämlich jede Direktion und die Staatskanzlei sowie Verwaltungseinheiten mit über 100 Angestellten. Zudem werden Lohngleichheitsanalysen regelmässig alle vier Jahre durchgeführt, unabhängig davon, ob die Lohngleichheit zuvor eingehalten worden ist. 

Für die übrigen öffentlich-rechtlichen Einheiten im Kanton, namentlich die Gemeinden und die Rechtspflege, ergibt sich die Pflicht zur Durchführung, Überprüfung und Veröffentlichung von Lohngleichheitsanalysen direkt aus dem GlG. Sie führen die Lohngleichheitsanalysen und deren Überprüfung selbständig durch. 

Ansprechperson für Medien

Dr. iur. Linda Peter

juristische Sekretärin mbA, Direktion der Justiz und des Innern


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Donnerstag, 10. September 2020, von 10.30 bis 12 Uhr.