Neue Verordnung über die Ausbildungsbeiträge tritt in Kraft

Auf den 1. Januar 2021 setzt der Regierungsrat die neue Verordnung über die Ausbildungsbeiträge in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten auch die vom Kantonsrat bereits beschlossenen Änderungen des Bildungsgesetzes in Kraft. Die Stipendienreform soll das Stipendienwesen vereinfachen und transparenter gestalten.

Der Kantonsrat hat im April 2015 die Bestimmungen über die Ausbildungsbeiträge im Bildungsgesetz (BiG) geändert. Mit dieser Stipendienreform richtete der Kantonsrat das Stipendienwesen grundlegend neu aus. Die Verfahren werden vereinfacht und die Bemessung der Stipendien wird transparenter. Zudem werden künftig mehr junge Menschen in Ausbildung Zugang zu Ausbildungsbeiträgen erhalten, insbesondere auch aus der Berufsbildung. Existenzsichernde Stipendien werden neu bis zum Ende des 25. Altersjahres bezahlt, in Ausnahmefällen bis zum Ende des 28. Altersjahres. Danach stehen den Berechtigten reduzierte Stipendien oder rückzahlbare existenzsichernde Darlehen zur Verfügung. Ab dem 35. Altersjahr können nur noch Darlehen bezogen werden. Die Änderungen des BiG erfordern neue Ausführungsbestimmungen. Diese werden in der neuen Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) geregelt, welche die bestehende Stipendienverordnung vom 15. September 2004 ersetzt. Im Zentrum der neuen VAB steht ein Modell zur Bemessung der Ausbildungsbeiträge. Dieses ermittelt die Höhe des Beitrags anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets der auszubildenden Person. Daneben enthält die Verordnung Bestimmungen zur Beitragsberechtigung, zum Gesuchs- und Rechtsmittelverfahren sowie zu den Auszahlungsmodalitäten.

Auf den 1. Januar 2021 setzt der Regierungsrat das geänderte Bildungsgesetz und die neu erlassene Verordnung in Kraft.