Änderung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat die Änderung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes. Die Gesetzesrevision soll die gesetzlichen Grundlagen im Hinblick für die Spitalplanung 2023 verbessern. Neu müssen die Spitäler über ein Lohnsystem verfügen, bei der sich Menge der Behandlung und Umsatz nicht wesentlich auf den Lohn auswirken. Zudem sieht die Vorlage eine Lohnobergrenze an kantonalen Spitälern vor.

Das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) ist die Rechtsgrundlage für die Planung und Finanzierung der stationären Spitalleistungen im Kanton. Das Gesetz regelt insbesondere die Voraussetzungen, die ein Listenspital erfüllen muss, um einen Leistungsauftrag zu erhalten. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion mit Beschluss Nr. 234/2019 ermächtigt, eine Vernehmlassung zur Änderung des SPFG durchzuführen. Die Vernehmlassung startete am 25. März 2019 und endete am 26. Juni des gleichen Jahres. An der Vernehmlassung nahmen rund 100 Spitäler, Gemeinden, Kantone, Verbände und politische Parteien teil. Die Vorlage wurde von den Vernehmlassungsteilnehmenden überwiegend negativ, von wenigen grundsätzlich positiv aufgenommen.

Aufgrund dieser Kritik wurde der Vorentwurf überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Vernehmlassungsvorlage:

  • Der Vorentwurf hätte bewirkt, dass das Belegarztsystem in den Spitälern praktisch verunmöglicht worden wäre. Auf eine solche Regelung wird in der neuen Fassung verzichtet. Hingegen müssen die Spitäler sicherstellen, dass Belegärztinnen und Belegärzte nur wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistungen erbringen, insbesondere keine nicht indizierten Behandlungen durchführen.
  • Der Vorentwurf sah vor, dass jedes Spital über eine Notfallabteilung verfügen muss. Auch von dieser Regelung wurde Abstand genommen, weil sie sich kostentreibend ausgewirkt hätte und für die Versorgung der Bevölkerung mit Notfall-Leistungen nicht erforderlich ist.
  • Nicht in den vorliegenden Gesetzesentwurf übernommen wurde auch die Regelung, wonach für die Erprobung neuartiger Versorgungsmodelle begrenzte Leistungsaufträge hätten erteilt werden können, ohne eine umfassende Spitalplanung durchzuführen. In der Vernehmlassung wurde kritisiert, dass für eine solche Experimentierklausel die Rechtsgrundlage im KVG fehle.

Der Revisionsentwurf sieht dagegen weiterhin vor, dass das Lohnsystem eines Listenspitals keine Anreize für medizinisch nicht angezeigte Behandlungen aufweisen darf. Die Behandlungsmenge und der erzeugte Umsatz dürfen sich nicht so auf die Vergütung der Ärztinnen und Ärzte auswirken, dass deswegen wirksame Fehlanreize entstehen. Mit der Gesetzesrevision soll zudem das Verfahren der Spitalplanung flexibilisiert werden. Neben der Möglichkeit, einen Leistungsauftrag nur für befristete Zeit zu erteilen, soll er auch gekündigt werden können, wenn sich dadurch das Ziel der Spitalplanung besser erreichen lässt. Das Ziel der Spitalplanung ist die bedarfsgerechte, qualitativ hochstehende, gut zugängliche, wirtschaftlich tragbare und langfristige Versorgung der Bevölkerung mit Spitalleistungen. Mit der SPFG-Revision soll den Spitälern auch ermöglicht werden, einen Nebenstandort zu eröffnen und dort einen Teil ihres Leistungsangebots zu erbringen.

Lohnobergrenze an kantonalen Spitälern

Mit der SPFG-Revision werden auch die Vergütungssysteme für die Kaderärztinnen und ärzte an den vier kantonalen Spitälern (USZ, KSW, PUK und ipw) geändert. So ist neu eine Obergrenze für die Gesamtvergütung von einer Million Franken pro Jahr vorgesehen. Die Zusatzhonorare aus der Behandlung von Privatpatientinnen und -patienten sollen vollumfänglich in die Betriebsrechnung des Spitales fliessen. Das Zusatzhonorargesetz und mit ihm die Klinik- und Spitalpools werden aufgehoben. Die kantonalen Spitäler können Regelungen erlassen, die in zwei Bereichen vom kantonalen Personalrecht abweichen: Einerseits beim Vergütungssystem und anderseits bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit soll kostenneutral erreicht werden, dass der Grundlohn des ärztlichen Kaders erhöht und der variable Vergütungsbestandteil gesenkt wird – ein Vorgehen, mit dem Fehlanreize für nicht oder nur schwach indizierte Behandlungen eingeschränkt werden sollen.

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