Axpo und Kanton Zürich – neue Basis für gemeinsame Zukunft

Anstelle des nicht mehr zeitgemässen NOK-Gründungsvertrags sollen eine Eignerstrategie und ein Aktionärbindungsvertrag treten. Damit behält die Axpo den nötigen unternehmerischen Bewegungsspielraum, während die Mitsprache des Kantons Zürich und der anderen Eigner sichergestellt bleibt. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, der gemeinsam mit den anderen Aktionären entwickelten neuen Zusammenarbeitsgrundlage zuzustimmen. Zur Regelung der Zuständigkeiten von Regierungsrat und Kantonsrat schlägt er eine Ergänzung des Energiegesetzes vor.

Zusammen mit den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) besitzt der Kanton Zürich 36,75% der Aktien der Axpo Holding AG (Kanton Zürich 18,34% / EKZ 18,41%). Die Axpo, früher Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), hat den Kanton Zürich und die übrige Nordostschweiz zusammen mit den kantonalen Elektrizitätswerken über hundert Jahre sicher und preiswert mit elektrischer Energie versorgt. Damit hat das Unternehmen massgeblich zur wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Gebiet beigetragen. In den letzten Jahren haben sich die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Axpo wesentlich verändert. Durch die teilweise Strommarktöffnung seit 2009 ist die historische Aufgabenteilung zwischen der Axpo und den an ihr beteiligten Kantonswerken nur noch beschränkt umsetzbar. In einzelnen Geschäftsfeldern stehen sich die Axpo und die Kantonswerke gar direkt als Konkurrenten gegenüber. Deshalb haben die Eignerkantone und die an der Axpo beteiligten Kantonswerke ein modernes Vertragswerk zur Ablösung des NOK-Gründungsvertrags erarbeitet, das die gemeinsamen Vorstellungen aller Partner zum Ausdruck bringt. Nun beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat die Ablösung des NOK-Gründungsvertrags durch das neue Vertragswerk, bestehend aus Aktionärbindungsvertrag und Eignerstrategie.

Kantonsrat müsste Übertragung von Aktien genehmigen

Aufgrund der finanziellen Bedeutung der Beteiligung an der Axpo sollen im Kanton Zürich zudem die Zuständigkeiten im Energiegesetz klar geregelt werden. Gemäss dem Antrag des Regierungsrats an den Kantonsrat soll wie bisher die Regierung die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär wahrnehmen und für den Abschluss des Aktionärbindungsvertrags und die Festlegung oder Anpassung der gemeinsamen Eignerstrategie zuständig sein. Für die Übertragung von Aktien an Dritte soll aber die Zustimmung des Kantonsrats erforderlich sein.

Aktionärbindungsvertrag

Der Aktionärbindungsvertrag regelt das Verhältnis der Vertragspartner untereinander. Als Übergangsfrist enthält er ein Veräusserungsverbot der Aktien für fünf Jahre. Danach können die Aktionäre einen Teil ihrer Aktien verkaufen. Dabei müssen aber mindestens 51 Prozent der Aktien in den Händen der bisherigen Aktionäre verbleiben. Vorhandrechte ermöglichen es den übrigen Aktionären, die frei werdenden Anteile zu übernehmen.

Eignerstrategie

Die Eignerstrategie legt die gemeinsamen strategischen Ziele der Aktionäre fest. Insbesondere wird sichergestellt, dass die für die Versorgungssicherheit in der Schweiz wichtigen Stromnetze und Wasserkraftanlagen der Axpo mehrheitlich direkt oder indirekt im Eigentum der öffentlichen Hand bleiben. Zudem verlangt sie von der Axpo die Bevorzugung erneuerbarer Energien und den Verzicht auf zusätzliche Beteiligungen im Bereich der Kernenergieproduktion. Seit 2018 findet zwischen der Axpo und den Kantonen und Kantonswerken ein regelmässiger Austausch über die Geschäftsentwicklung, die Risiken und strategische Projekte statt. So sind die Aktionäre in der Lage, nötigenfalls die gemeinsame Eignerstrategie gezielt an ihre Bedürfnisse anzupassen.

Ablösungsprozess im Gang

Damit die Ablösung gelingt, müssen alle Eignerkantone (ZH, AG, SH, ZG, TG), sowie die Eigner-Werke zustimmen. Die Verwaltungsräte der vier Kantonswerke AEW, EKT, EKZ, und SAK sowie der Kanton Thurgau haben die neue Lösung bereits gebilligt. In den Kantonen Aargau und Zug befindet sich das Geschäft in der parlamentarischen Beratung, in den Kantonen Glarus und Schaffhausen ist es beim Regierungsrat hängig. In den Kantonen SG, AR und AI war lediglich die Zustimmung der Kantonswerke erforderlich.

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