Regierungsrat legt Neuauflage des Wassergesetzes vor

Knapp ein Jahr nachdem das Wassergesetz an der Urne gescheitert ist, legt der Regierungsrat einen überarbeiteten Gesetzesentwurf vor. Der Kern des neuen Wassergesetzes war stets unbestritten. Änderungen, welche das Gesetz in der Kantonsratsberatung erfahren hat, führten jedoch zu grossen Kontroversen und mutmasslich zum Scheitern an der Urne. Der neue Entwurf schärft den ursprünglichen Vorschlag des Regierungsrates und trägt den im Abstimmungskampf geäusserten Bedenken Rechnung.

Am 10. Februar 2019 hat das Zürcher Stimmvolk dem Referendum gegen das neue Wassergesetz zugestimmt und damit die geplante neue gesetzliche Regelung rund um die Nutzung und den Schutz des Wassers zu Fall gebracht. Zuvor hatte eine knappe Mehrheit im Kantonsrat in verschiedenen umstrittenen Punkten Änderungen an der Vorlage des Regierungsrats vorgenommen. Daraufhin wurde das Referendum ergriffen. Kritisiert wurden die neu explizit erwähnte Möglichkeit der Teilprivatisierung der öffentlichen Wasserversorgung, die Einschränkung von Gewässerrevitalisierungen sowie die reduzierten Schutzziele von Hochwasserschutzmassnahmen.

Stets unbestritten war in allen politischen Lagern, dass die Wassergesetzgebung im Kanton Zürich einer Erneuerung bedarf. Das Wasserrecht im Kanton Zürich ist heute in zwei Gesetzen geregelt, deren Entstehung teilweise bis in die 1960er-Jahre zurückreicht. Sie genügen den heutigen Anforderungen nicht mehr. Ebenfalls unbestritten waren in der parlamentarischen Beratung grosse Teile des neuen Gesetzes.

Nun legt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine überarbeitete Fassung des neuen Wassergesetzes vor. Sie basiert in grossen Teilen auf dem bestehenden Gesetzesentwurf, trägt aber den im Abstimmungskampf geäusserten Bedenken Rechnung.

Mehr zum Thema

Die hauptsächlichen, vom Regierungsrat vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen in der am 10. Februar 2019 von den Stimmberechtigen abgelehnten Gesetzesvorlage:

  • Privatrechtliche Träger der öffentlichen Siedlungsentwässerung und Wasserversorgung müssen vollständig in öffentlicher Hand bleiben.
  • Bauten und Anlagen müssen bei Neubau oder bei wesentlichen Umbauten gegen ein Hochwasser geschützt werden, wie es statistisch gesehen alle 300 Jahre zu erwarten ist. Dieses höhere Schutzziel ist inzwischen schweizweit etabliert.
  • Die Vorschriften über den Gewässerraum stellen klar, dass das Bundesrecht, nicht das kantonale Recht die wesentlichen Vorgaben macht. 
  • Die Eigentumsrechte für Seeanstösser werden nicht speziell bekräftigt, denn sie sind schon durch die Bundesverfassung garantiert. 
  • In Übereinstimmung mit der Kantonsverfassung kann die Verordnung zum Wassergesetz durch den Regierungsrat in eigener Kompetenz erlassen werden.
  • Die kantonale Wasserstrategie muss dem Kantonsrat zwar zur Kenntnis gebracht, nicht aber von ihm genehmigt werden.
  • Für Konzessionen zur Wasserkraftnutzungen kann die Verleihungsgebühr auch mehr als die Höhe eines jährlichen Wasserzinses betragen.
  • Rekurse in den Bereichen Siedlungsentwässerung und Wasserversorgung können einheitlich an die gleiche Instanz weitergezogen werden, unabhängig davon, auf welche Vorschriften sie sich beziehen.
  • Die Wassermenge, die ohne Konzession oder Bewilligung aus öffentlichen Gewässern entnommen werden darf, etwa zum Tränken von Vieh oder für einen Laufbrunnen, wird präzise geregelt.
  • Die Baudirektion erhält in Strafverfahren zum Wasserrecht die volle Parteistellung, kann also Akten einsehen, Strafanträge stellen und Urteile anfechten.