Kantone Zürich und Schaffhausen klären Coronavirus Verdachtsfälle einheitlich ab

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat den Kantonen die Kompetenz zur Festlegung beim Vorgehen bei Verdachtsabklärungen im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (2019-nCoV) übertragen. Die Gesundheitsdirektion Zürich hat ein Vorgehen festgelegt, wie bei Verdachtsfällen vorgegangen wird.

Das Gesundheitswesen beschäftigt sich weiterhin intensiv mit den Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coranavirus (2019-nCoV). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Kompetenz zur Festlegung beim Vorgehen bei Verdachtsabklärungen an die Kantone übertragen.

Die Gesundheitsdirektion hat festgelegt, wie bei diesen Verdachtsfällen vorgegangen wird und die Ärzteschaft entsprechend informiert. Die gleichen Weisungen kommen im Kanton Schaffhausen zum Einsatz. Sie ergänzen die Regelungen des BAG zum neuen Coronavirus (www.bag.admin.ch/2019-ncov). Sie gelten bis zum Vorliegen nationaler Richtlinien und können bei Bedarf angepasst werden. Das sind die wichtigsten Punkte:

  • Eine Abklärung von Verdachtsfällen ist explizit nicht in den Arztpraxen und ambulanten ärztlichen Institutionen vorgesehen, sondern in den designierten Abklärungsspitälern. Diese sind zurzeit: Universitätsspital Zürich, Stadtspital Triemli, Kinderspital Zürich und Kantonsspital Winterthur. Eine Ausweitung des Kreises der designierten Abklärungsspitäler ist in Vorbereitung.
  • Jedoch sollen Personen, die in den letzten 14 Tagen aus China zurückgekommen sind und sich krank fühlen, bei der Hausärztin/beim Hausarzt oder beim Ärztefon (Telefon 0800 33 66 55) anrufen.
  • Dort wird abgeklärt, ob ein Transport durch die Rettungsdienste in designierte Abklärungsspitäler notwendig wird.
  • Personen ohne Beschwerden, sollen nicht getestet werden, auch wenn sie aus China kommen.
  • Die Untersuchungsresultate des Instituts für medizinische Virologie der Universität Zürich werden von den Kantonen Zürich und Schaffhausen für die Beurteilung von Verdachtsfällen und für die Festlegung des weiteren Vorgehens anerkannt.

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