Leitendes Organ für die Primarschulgemeinde Bachenbülach eingesetzt

Die Zusammenarbeit in der fünfköpfigen Primarschulpflege Bachenbülach war seit Beginn der Amtsdauer 2018-2022 schwierig. Auf Anweisung des Bezirksrats Bülach setzte sie deshalb im Sommer 2019 mit Peter Wehrli, Zürich, einen externen Schulberater zur Unterstützung ein. Der Bezirksrat entliess auf Gesuche hin am 9. Mai 2019 den Schulpräsidenten per Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers sowie am 20. November 2019 ein Schulpflegemitglied per sofort und ein Schulpflegemitglied per Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Anfang Dezember 2019 liessen sich drei Schulpflegemitglieder bis Anfang bzw. Ende Januar 2020 krankschreiben. Die Primarschulpflege ist damit nicht mehr beschlussfähig. Von den dafür notwendigen drei Mitgliedern übt derzeit nur der Schulpräsident sein Amt aus.

Gemäss Gemeindegesetz ist der Regierungsrat zuständig, einer beaufsichtigten Gemeinde das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht mehr anders gewährleistet werden kann. Nachdem die schon früh getroffenen Massnahmen des Bezirksrats zur Konfliktlösung die Beschlussunfähigkeit nicht verhindern konnten, sieht sich der Regierungsrat zu diesem Schritt veranlasst. Der externe Schulberater übernimmt die Aufgaben der Schulpflege. Die Massnahme ist dringlich, weil in der Primarschulgemeinde Bachenbülach wichtige Entscheid wie zum Beispiel die Neuanstellung der Schulleitung oder die Schulraumplanung anstehen.

Der Entzug des Rechts zur Selbstverwaltung und die Einsetzung eines leitenden Organs greifen stark in die Gemeindeautonomie ein. Sie sind deshalb zeitlich befristet und dürfen nur so lange dauern, bis die Funktionsfähigkeit der Primarschulpflege wiederhergestellt ist. Dafür muss die Beschlussfähigkeit der Primarschulpflege nachhaltig gesichert sein. Eine voraussichtliche Rückkehr der krankgeschriebenen Mitglieder in ihr Amt im Januar 2020 ist dafür nicht ausreichend. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es wieder zu krankheitsbedingten Abwesenheiten kommt und die Schulpflege dadurch erneut beschlussunfähig wird. Der Entzug des Rechts zur Selbstverwaltung wird deshalb so lange aufrechterhalten, bis die rechtskräftig gewählten Nachfolgerinnen und Nachfolger der drei zurückgetretenen Schulpflegemitglieder, darunter der Schulpräsident, ihr Amt angetreten haben.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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