Auch per 1. Januar 2020 kein Ausgleich der kalten Progression

Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer werden auch für die nächsten zwei Jahre nicht der Teuerung angepasst. Seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression auf Anfang 2012 war die Teuerung negativ. Diese wird gemäss Steuergesetz nicht ausgeglichen.

Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Zürcher Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Steuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2020. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung gemäss Steuergesetz nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung
aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen
Bestimmungen gilt dabei der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.

Letztmals wurde die Teuerung per 1. Januar 2012 auf der Basis eines Indexwertes von 162,7 Punkten ausgeglichen. Wie schon der Index für den Mai 2013 (159,9 Punkte), den Mai 2015 (158,3 Punkte) und den Mai 2017 (158,4 Punkte) liegt nun auch der Index für den Mai 2019 mit 161,0 Punkten unter dem per 1. Januar 2012 berücksichtigten Index. Somit ist die Teuerung weiterhin im negativen Bereich, weshalb auch auf Anfang 2020 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.

(Medienmitteilung der Finanzdirektion)

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