Neue Verkehrserschliessungs-verordnung fasst drei Erlasse zusammen

Eine neue Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) definiert die technischen Anforderungen, um Zufahrten zu Grundstücken hinreichend und sicher auszugestalten. Zusätzlich regelt sie unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit die zulässigen Grundstücknutzungen an sämtlichen Strassen und die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen. Sie ersetzt und fasst drei bisher geltende Regelwerke zusammen. Der Regierungsrat überweist die Verordnung an den Kantonsrat.

Gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) müssen alle Gebäude und Anlagen ausreichend und verkehrssicher erschlossen sein. Bauten, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen eines Grundstücks dürfen weder den Verkehr behindern oder gefährden noch den Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigen.

In dieser Hinsicht wird das PBG bisher durch drei Verordnungen ergänzt: die Zugangsnormalien, die Verkehrssicherheitsverordnung sowie die Strassenabstandsverordnung. Diese Erlasse sind rund 35 bis 40 Jahre alt. Sie haben sich bewährt, sind jedoch in verschiedenen Bereichen veraltet und widersprüchlich. Der Regierungsrat überweist dem Kantonsrat nun eine Verkehrserschliessungsverordnung, welche die Regelungsinhalte der drei bisherigen Erlasse zusammenfasst.

Zeitgemässe Anpassung der geltenden Bestimmungen

Die neue Verordnung ist eine zeitgemässe Anpassung der geltenden Bestimmungen, wobei bewährte Regelungen erhalten bleiben. Durch die Zusammenfassung der bisherigen Erlasse wird das Regelwerk deutlich schlanker und Widersprüche werden beseitigt. Die VErV definiert die technischen Anforderungen, um Zufahrten zu Grundstücken ausreichend und sicher zu gestalten. Gleichzeitig erlaubt sie eine flexible Anwendung der Vorgaben, um besonderen örtlichen Gegebenheiten gerecht werden zu können.

Zukünftig ist mit weniger Quartierplanverfahren zu rechnen

Unter Berücksichtigung der Fachnormen wurden die zulässige Anzahl der Wohneinheiten, die über die jeweiligen Strassen der Feinerschliessung angeschlossen werden dürfen, deutlich erhöht. Nach Inkrafttreten der Verordnung ist generell mit weniger Quartierplanverfahren zu rechnen.

Zuständig für den Erlass der Verordnung ist der Regierungsrat. Die Bestimmungen, die den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Bepflanzungen von Strassen betreffen, benötigen zusätzlich die Genehmigung durch den Kantonsrat.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)