Individuelle Prämienverbilligung: Gezielte Erhöhungen der Berechtigungsgrenzen

Der Regierungsrat hat die zur individuellen Prämienverbilligung im kommenden Jahr berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen festgelegt. Von der Erhöhung der Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf eine Kinderprämienverbilligung besteht, werden im Kanton Zürich zusätzlich 44'000 Kinder profitieren. Der Regierungsrat trägt damit dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts im «Fall Luzern» Rechnung. Angehoben werden aber auch die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Alleinstehende.

Jeweils im Frühjahr legt der Regierungsrat die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, bis zu denen Zürcherinnen und Zürcher im Folgejahr Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) haben. Stichtag für die Ermittlung der Personen, die im Jahr 2020 anspruchsberechtigt sind, ist der 1. April 2019. Mit der Festlegung für das kommende Jahr hat der Regierungsrat nun gezielte Anpassungen in mehreren Bereichen vorgenommen. Er trägt damit dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts im «Fall Luzern» (Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung) Rechnung und stellt gleichzeitig die Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe sicher, dass mindestens 30 Prozent aller Versicherten im Kanton Anspruch auf Prämienverbilligung haben.

Bundesgerichtsurteil zu den «mittleren Einkommen»

Die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf eine Kinderprämienverbilligung besteht, lag im Kanton Zürich seit 2017 bei 53'800 Franken. Dies entspricht 76 Prozent des Medians des steuerbaren Einkommens. Für das kommende Jahr hebt der Regierungsrat diese Grenze auf 62'900 Franken an (89 Prozent des Medians). Die Berechtigungsgrenze liegt im Jahr 2020 damit 13'400 Franken über der Untergrenze des mittleren steuerbaren Einkommens. Der Regierungsrat stellt auf diese Weise sicher, dass die Prämienverbilligung im Kanton Zürich bundesrechtskonform umgesetzt wird. Durch die massgebliche Erhöhung der Einkommensgrenze von 53'800 auf 62'900 Franken kommen zusätzlich 44'000 Kinder in den Genuss einer Prämienverbilligung.

Bei den jungen Erwachsenen in Ausbildung besteht schon heute die Situation, dass praktisch alle Personen dieser Gruppe zum IPV-Bezug berechtigt sind, denn es gibt kaum junge Erwachsene in Ausbildung, die ein eigenes steuerbares Einkommen von mehr als 53'800 Franken erzielen. Für diese Personengruppe wird die Erhöhung der Berechtigungsgrenze auf 62'900 Franken kaum Auswirkungen haben.

Sicherstellung der Bezugsquote von 30 Prozent der Bevölkerung

Neben der Anhebung der Einkommensgrenzen für den Mittelstand, mit der mehr Kinder unterstützt werden, nimmt der Regierungsrat auch Anpassungen bei einem Teil der Einkommensgrenzen von Erwachsenen, bis zu denen ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, vor. Dadurch wird der gesetzlichen Vorgabe, dass 30 Prozent der Versicherten Anspruch auf IPV haben, Rechnung getragen. Bei Alleinstehenden wird die obere Einkommensgrenze von 29'900 auf 36'300, bei Alleinerziehenden von 37'600 auf 41'600 Franken erhöht.

Die Anhebung der Berechtigungsgrenze für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung wird zusätzliche Kosten von 46 Millionen Franken verursachen. Die Erhöhung der Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Alleinstehende zur Sicherstellung der Bezugsquote von 30 Prozent der Bevölkerung führt zu Mehrkosten von 15 Millionen Franken. Wie die Gesamtkosten von zusätzlich 61 Millionen Franken für das Jahr 2020 getragen werden, muss der Regierungsrat im Herbst zusammen mit der Höhe des Kantonsbeitrags für die IPV 2020 und den konkreten Prämienverbilligungen pro Einkommensklasse festlegen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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