Regierungs- und Kantonsratswahlen 2019: Wahlzettel richtig ausfüllen

In den nächsten Tagen erhalten die Stimmberechtigten im Kanton Zürich die Unterlagen zu den Regierungs- und Kantonsratswahlen vom 24. März 2019. Damit ihre Stimmen zählen, müssen die Stimmberechtigten eine Reihe von Regeln beachten. Nachfolgend die wichtigsten.

Für beide Wahlen

  • Auf dem Wahlzettel dürfen höchstens so viele Namen stehen, wie Sitze zu besetzen sind.
  • Jede stimmberechtigte Person darf nur je einen Wahlzettel einreichen.

Für die Regierungsratswahlen

  • Wählbar ist jede stimmberechtigte Person mit politischem Wohnsitz im Kanton Zürich.
  • Jede Person muss mit Name, Vorname und weiteren Zusätzen (z.B. Beruf, Wohnort) eindeutig bestimmbar sein.
  • Jede Person darf nur einmal genannt werden.
  • Der Wahlzettel muss handschriftlich ausgefüllt werden.

Für die Kantonsratswahlen

  • Wählbar sind nur Personen, die auf einer der Listen aufgeführt sind.
  • Der Wahlzettel muss mindestens den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten enthalten.
  • Es ist erlaubt,
    - Namen zu streichen,
    - Namen handschriftlich zu wiederholen (Kumulieren),
    - Namen von Kandidatinnen und Kandidaten anderer Listen auf den Wahlzettel zu schreiben (Panaschieren).
  • Der gleiche Name darf jedoch höchstens zweimal auf dem Wahlzettel vorkommen.
  • Änderungen am Wahlzettel müssen persönlich und handschriftlich erfolgen.
  • Änderungen müssen klar und eindeutig sein. Empfehlung: Kennziffer, Name und Vorname der Kandidierenden angeben, nötigenfalls weitere Angaben machen.

Im Kuvert mit den Wahlunterlagen finden die Stimmberechtigten ausführliche Anleitungen zu den beiden Wahlen. Auf www.wahlen.zh.ch ist zudem ein Video verfügbar, das die wichtigsten Wahlregeln erklärt. Am Wahlsonntag werden auf dieser Webseite auch die Wahlergebnisse veröffentlicht. Informationen über die Stimmabgabe finden sich auf dem Stimmrechtsausweis, der dem Kuvert ebenfalls beiliegt. Ganz wichtig bei brieflicher Stimmabgabe: Stimmrechtsausweis unterschreiben und beilegen – sonst sind die Wahlzettel ungültig.

(Medienmitteilung des Statistischen Amts)