Lotteriefondsgesetz: Neue Regeln für Unterstützung von gemeinnützigen Vorhaben

Wie die Kantone ihre Lotteriefondsgelder für gemeinnützige Zwecke verwenden, muss gesetzlich geregelt werden. Dies verlangt das neue Bundesgesetz über Geldspiele. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat daher einen Entwurf für ein Lotteriefondsgesetz. Es baut auf den bisherigen Richtlinien und Zuständigkeiten auf und sieht eine Übergangsregelung bis 2023 vor.

Der Kanton Zürich erhält aus dem Gewinn von Swisslos pro Jahr rund 80 Millionen Franken. Davon gehen 30 Prozent in den Sportfonds. Weitere rund 23 Millionen Franken fliessen gemäss einer Spezialregelung des Kantonsrates direkt in die Kulturförderung, maximal 9,5 Millionen Franken in die Denkmalpflege und höchstens 6 Millionen Franken in Bildungsprojekte (befristet bis 2021). Gemeinsam ist allen Mittelverwendungen, dass sie gemeinnützigen Vorhaben zu Gute kommen müssen, die keiner gesetzlichen Verpflichtung des Staates entsprechen.

Dieses vom Bundesgesetz vorgegebene Prinzip wird mit dem Lotteriefondsgesetz umgesetzt; es löst verschiedene Regelungen ab, die bisher an unterschiedlichen Orten festgehalten sind. Nach einer Vernehmlassung im Jahr 2017 hat die Finanzdirektion den damaligen ersten Entwurf im Sinne von Eingaben überarbeitet und unter anderem das Gesetz verschlankt. Ebenso ist neu vorgesehen, dass die Kulturförderung gegenüber der Vernehmlassungsvorlage mehr Geld erhält. Konkret fliessen weiterhin 30 Prozent des Zürcher Swisslos-Gewinnanteils in den Sport und 25 Prozent der gesamten Ausschüttung gehen in die Kultur, weitere 10 Prozent in die Denkmalpflege. Für diese Bereiche wird neu ebenfalls je ein Sonderfonds vorgesehen, womit sich schwankende Finanzierungsbedürfnisse über die Jahre ausgleichen lassen. Auf den Lotteriefonds für Beiträge aus dem gesamten gemeinnützigen Spektrum entfallen damit 35 Prozent; in der Vernehmlassungsvorlage waren dafür noch 40 Prozent und 20 Prozent für die Kultur geplant gewesen.

Neu ist, dass der Kulturfonds neben Betriebs- und Produktionsbeiträgen auch Investitionen finanzieren wird, wobei einmalige Grossvorhaben weiterhin mit Mitteln des Lotteriefonds rechnen können, soweit solche vorhanden sind. Neu soll der Regierungsrat beim Lotteriefonds in Anlehnung an seine übrigen Ausgabenkompetenzen für Beiträge bis zu drei Millionen Franken zuständig sein (bisher 0,5 Millionen Franken). Darüber liegt die Kompetenz beim Kantonsrat (ohne Referendumsmöglichkeit). Bei den anderen drei Fonds entscheidet die zuständige Direktion über Gesuche bis zu einer Million Franken, der Regierungsrat über alle höheren Beträge. Schliesslich sieht der Regierungsrat vor, die Spezialregelung des Kantonsrates von 2021 bis 2023 zu verlängern, weil so der verhältnismässig hohe Fondsbestand weiter abgebaut und die Planungssicherheit erhöht werden können.  

(Medienmitteilung des Regieriungsrates)

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