Regierungsrat erlässt Verordnung für preisgünstigen Wohnraum

Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich stimmten im September 2014 einer Ergänzung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) für preisgünstigen Wohnraum zu. Damit der neue § 49b PBG in Kraft treten kann, ist eine Verordnung erforderlich. Der Regierungsrat hat diese nun erlassen.

Mit § 49b PBG soll den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, in ihren Bau- und Zonenordnungen bei Auf- oder Einzonungen einen Mindestanteil von preisgünstigen Wohnungen festzulegen. Diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft getreten, da zur Umsetzung eine ausführende Verordnung erforderlich ist.

Der Regierungsrat hat die Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) nun erlassen. In einem ersten Schritt ist die Umsetzung der Vorgaben eine planerische Aufgabe. Bei der Festlegung von Mindestanteilen sind die örtlichen Verhältnisse zweckmässig und angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung regelt sodann die baulichen und finanziellen Anforderungen an preisgünstigen Wohnraum sowie das Verfahren, um die höchstzulässigen Mietzinse zu berechnen und zu genehmigen. Schliesslich umfasst die PWV eine Bestimmung zur dauerhaften Sicherung der Mietzinsen und schreibt dazu eine Anmerkung im Grundbuch vor.

Gegen die Verordnung kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Unter dem Vorbehalt, dass der Kantonsrat die Verordnung genehmigt, treten der neue § 49b PBG sowie die Verordnung am 1. Januar 2019 in Kraft.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)