Kantonsapotheke soll als eigenständiger Betrieb an das Universitätsspital übergehen
Medienmitteilung 19.07.2018
Die Kantonsapotheke Zürich soll nicht mehr Teil der kantonalen Verwaltung sein, sondern als eigenständiger Betrieb in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft an das Universitätsspital Zürich übergehen. Der Regierungsrat hat die Gesetzesvorlage dazu an den Kantonsrat überwiesen. Er trägt damit parlamentarischen Vorstössen Rechnung, die eine gesetzliche Grundlage für die Kantonsapotheke und eine grössere Unabhängigkeit vom Kanton fordern.

Die Kantonsapotheke Zürich (KAZ) ist für die gesamte pharmazeutische Versorgung des Universitätsspitals Zürich (USZ) und des Kantonsspitals Winterthur zuständig, betreut aber auch zahlreiche weitere Spitäler und Kliniken pharmazeutisch und beliefert sie mit Spezialprodukten. Um ihren Auftrag zu erfüllen, beschafft, bewirtschaftet und lagert sie nicht nur Medikamente. Sie stellt auch selber essentielle Arzneimittel her, die in dieser Form nicht, nicht mehr oder noch nicht auf dem freien Markt erhältlich sind oder die ‒ insbesondere für Krebstherapien ‒ individuell auf einzelne Patientinnen und Patienten abgestimmt hergestellt werden müssen.
Als Handels-, Produktions- und Dienstleistungsbetrieb ist die KAZ keine typische Verwaltungseinheit. Diesem Umstand trägt der Regierungsrat mit der Gesetzesvorlage Rechnung, die er nun an den Kantonsrat überwiesen hat. Kernpunkte der Vorlage sind die Verselbstständigung der KAZ als eigenständiger Betrieb in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und die anschliessende Übertragung der Aktien an das USZ. Mit einer solchen Lösung können klare Verhältnisse geschaffen werden. Gleichzeitig trägt der Regierungsrat mit der Vorlage den parlamentarischen Vorstössen Rechnung, die eine gesetzliche Grundlage für die KAZ und eine grössere Unabhängigkeit vom Kanton fordern.
Die Gesetzesvorlage schreibt fest, dass die Aktienmehrheit dauerhaft beim USZ und damit bei einer dem Kanton gehörenden Institution verbleibt. Neben ihrer Funktion als Spitalapotheke aller kantonseigenen Spitäler und Kliniken und ihren bisherigen Kernaufgaben als Handels-, Produktions- und Dienstleistungsbetrieb wird die KAZ auch nach ihrer Verselbstständigung Vorhalteleistungen für Katastrophen und Notfälle für den Kanton Zürich und seine Bevölkerung zu erbringen haben.
Den Mitarbeitenden entstehen durch die Umwandlung keine Nachteile: In Anlehnung an die bei der Verselbstständigung der Zentralwäscherei getroffene Lösung bestimmt das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten, dass die zentralen Anstellungsbedingungen während drei Jahren ab der Rechtsformänderung nicht zuungunsten der betroffenen Personen verändert werden dürfen. Eine Verschlechterung ist aber auch nach Ablauf dieser Frist unwahrscheinlich: Angesichts des Fachkräftemangels, mit dem sich die KAZ konfrontiert sieht, dürften sich die Anstellungsbedingungen eher zugunsten der Angestellten entwickeln.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)