Planen und Bauen im Uferbereich von Seen: Neue Regelung an Kantonsrat überwiesen

Das Planen und Bauen im Uferbereich von Seen soll künftig in den Richtplänen und den kommunalen Bau- und Zonenordnungen geregelt werden. Der Regierungsrat sieht zu diesem Zweck vor, das Planungs- und Baugesetz mit einem neuen Paragrafen (§ 67a) zu ergänzen. Er überweist nun die Vorlage an den Kantonsrat.

Bis zum März 2013 wurden bauliche Veränderungen auf Landanlagen, die auf aufgeschüttetem Land am Zürichsee liegen, durch Richtlinien der Baudirektion geregelt. Das Bundesgericht beurteilte diese langjährige Praxis als nicht ausreichend gesetzlich abgestützt. Deshalb ist eine neue gesetzliche Regelung für das Planen und Bauen in Bauzonen erforderlich, die an Seeufern liegen. Am Zürichsee gilt als Uferbereich das Land zwischen Seestrasse oder Bahnlinie und dem See.

Der Regierungsrat schlägt vor, das Planungs- und Baugesetz mit einem neuen §67a zu ergänzen. Er lässt sich dabei vom Gedanken leiten, dem sensiblen Uferbereich mit einer einfachen, aber griffigen Bestimmung Rechnung zu tragen, den Vollzug zu vereinfachen und die Gemeindeautonomie zu stärken. Die Vernehmlassung zum Entwurf dieser neuen Regelung dauerte vom 28. April bis 11. August 2017. Daraus sind Hinweise und Anträge in die Vorlage eingeflossen, die nun an den Kantonsrat überwiesen wird.

Jede Gemeinde regelt Details selbst
Über Vorgaben in den Richtplänen und der Bau- und Zonenordnung (BZO) sollen stufengerecht die Eckwerte definiert werden. Die Regionen legen in ihren Richtplänen insbesondere die verschiedenen Bebauungs- und Gestaltungsprinzipien fest und nehmen die erforderlichen gemeindeübergreifenden Abstimmungen vor. Die Details werden von jeder Gemeinde in ihrer BZO festgeschrieben. Unter Berücksichtigung ihrer Lage und baulichen Struktur können die Gemeinden Festlegungen zu folgenden Punkten vornehmen:

  • Baubereiche,
  • Stellung und Erscheinung von Gebäuden,
  • Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gesamthöhe und Fassadenhöhe,
  • weitere Bauten und Anlagen sowie Umschwung.

Künftig werden Gesuche für bauliche Veränderungen auf Landanlagen nicht mehr von der Baudirektion bearbeitet, sondern von der jeweiligen Gemeinde.

Die Gemeinden haben ihre BZO innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Überarbeitung des regionalen Richtplans anzupassen. Bis zur Rechtskraft der neuen Bestimmungen dürfen im Uferbereich von Seen keine baulichen Veränderungen oder sonstige Vorkehrungen getroffen werden, welche die Planung negativ beeinflussen.

Der Bericht über die erwähnte Vernehmlassung ist unter www.vernehmlassungen.zh.ch, Stichwort «Uferbereich», verfügbar.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)