19'000 Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Wasserproben untersucht

Das Kantonale Labor Zürich hat im vergangenen Jahr 19’068 Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Badewasserproben untersucht. Dabei wurden 48’500 Analysen durchgeführt. Von den 18’500 lebensmittelrechtlich beurteilten Proben wichen 8,5 Prozent von den gesetzlichen Vorgaben ab. Das am 1. Mai 2017 eingeführte neue Lebensmittelrecht gewährt den Lebensmittelbetrieben mehr Raum für Kreativität, fordert gleichzeitig aber mehr Eigenverantwortung zum Schutze der Konsumenten. Dies hat wiederum Einfluss auf die Ausrichtung der Lebensmittelkontrollen hin zu aufwändigen und noch anspruchsvolleren Prozesskontrollen.

Jahresbericht 2017

Jahresbericht 2017
Jahresbericht 2017
Herausgeber/in
Kantonales Labor Zürich
Publikationsdatum
Juni 2018

Das Kantonale Labor ist für die Lebensmittelkontrolle im Kanton Zürich zuständig. Schwerpunkt der Aufgaben ist die stichprobenweise Analyse und Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Untersucht werden sämtliche Arten von Lebensmitteln: Von industriell hergestellten Erzeugnissen aus Grossbetrieben bis zu Frischprodukten am Imbissstand. Mit rund 7000 Proben pro Jahr wird das Trinkwasser besonders intensiv geprüft. Hinzu kommt fast alles, was im Haushalt zusätzlich zu finden ist. Das sind Gebrauchsgegenstände wie Verpackungen, Kosmetika, Kinderspielwaren und Textilien. Neu wurden im vergangenen Jahr auch gewisse Insektenarten ins Untersuchungsspektrum aufgenommen, da sie seit dem 1. Mai 2017 in der Schweiz als Lebensmittel zugelassen sind. Hierfür mussten neue Analysenverfahren entwickelt werden, mit welchen zum Beispiel überwacht werden kann, ob nur die zugelassenen Insektenarten in die Produkte verarbeitet wurden.

Mit den Untersuchungen, die risikobasiert erfolgen, steigert das Kantonale Labor die Lebensmittelhygiene und -sicherheit und trägt damit massgeblich zur guten Gesundheit der Bevölkerung bei. Ziel der risikobasierten Kontrollen ist es, die Wirksamkeit der vom Gesetzgeber verlangten Selbstkontrollkonzepte der Betriebe zu überprüfen. Werden Abweichungen festgestellt, gilt es zum einen, den Mangel am Produkt zu beheben, und andererseits mit geeigneten Massnahmen einen erneuten Fehler zu verhindern. Dazu müssen in den meisten Fällen Anpassungen bei der Selbstkontrolle der Betriebe oder bei den Produktionsprozessen selbst vorgenommen werden. Ob diese die Situation nachhaltig verbessern konnten, wird dann mittels Nachkontrollen geprüft.

Mehr Freiheiten, aber auch mehr Verantwortung für Lebensmittelbetriebe

Das neue Schweizer Lebensmittelrecht, das am 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, gewährt den Betrieben mehr Raum für Kreativität. Neu ist nicht mehr alles verboten, was nicht explizit erlaubt ist, sondern alles erlaubt, was nicht explizit untersagt wird. Damit sich dieser Wechsel nicht negativ auf die Lebensmittelsicherheit auswirkt, wird von den Betrieben verlangt, die neuen Produkte und Verfahren im Rahmen der Selbstkontrolle vor dem Inverkehrbringen zu prüfen. Entsprechend liegt die Hauptverantwortung für sichere Lebensmittel noch deutlicher bei den Betrieben als früher. Damit verschiebt sich auch der Fokus der Lebensmittelkontrolle: Neben den Produktkontrollen erhalten Prozesskontrollen und die Überprüfung der Selbstkontrollkonzepte eine noch grössere Bedeutung. Aufgrund der Liberalisierung der Vorschriften werden diese auch für die Kontrollorgane aufwändiger und noch anspruchsvoller.

Dass daneben auf Produktkontrollen nicht verzichtet werden kann, zeigen beispielsweise die Untersuchungen von Gemüse aus dem asiatischen Raum, welche nach wie vor eine hohe Beanstandungsquote aufweisen. Bei importierten Produkten können keine Prozesskontrollen im Produktionsland durchgeführt werden. Hier ist eine engmaschige analytische Kontrolle der Importe das einzig wirksame Mittel, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitsgefährdenden Produkten zu schützen.

(Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion)

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