Berechtigungsgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung bleiben 2019 unverändert

Der Regierungsrat hat die zur individuellen Prämienverbilligung im kommenden Jahr berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen festgelegt. Sie bleiben gegenüber 2018 unverändert.

Auch 2019 werden im Kanton Zürich individuelle Prämienverbilligungen (IPV) bis zu einem steuerbaren Einkommen von maximal 53'800 Franken für Verheiratete und Alleinerziehende respektive bis zu 29'900 Franken steuerbarem Einkommen für Einzelpersonen ausgerichtet. Der Regierungsrat hat die Berechtigungsgrenzen für das kommende Jahr unverändert gegenüber 2018 festgelegt. Entsprechend bleibt auch die Vermögensgrenze, bis zu welcher noch ein IPV-Anspruch besteht, wie bisher bei 150›000 Franken für Alleinstehende respektive 300›000 Franken für Verheiratete und Alleinerziehende. Gesamthaft werden im Kanton Zürich auch 2019 mehr als 850 Millionen Franken an mehr als 450'000 IPV-Bezügerinnen und -Bezüger ausgerichtet werden.

Stichtag ist jeweils der 1. April des Vorjahres

Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2019 ist der 1. April 2018. Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen müssen vor dem Stichtag festgesetzt werden. Das hat der Regierungsrat nun für 2019 getan. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das kommende Jahr werden vom Regierungsrat dagegen erst im Herbst festgesetzt; dannzumal lässt sich die Höhe des Bundesbeitrags 2019 genauer abschätzen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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