Nothilfe-Praxis des Kantonalen Sozialamtes vollumfänglich gutgeheissen

Das Kantonale Sozialamt stellt mit Kontrollen sicher, dass nur von der verfassungsmässigen Nothilfe in den entsprechenden Unterkünften des Kantons profitieren kann, wer ihrer auch wirklich bedarf. Das Verwaltungsgericht erachtet diese konsequente Praxis als absolut korrekt.

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Kontrollen in den Unterkünften nur dazu dienen, die Auszahlung der Nothilfe organisatorisch sicherzustellen. Mit einer konsequenten Praxis wird die Anwesenheit der Nothilfebeziehenden zweimal täglich kontrolliert, die Auszahlung der Nothilfegelder erfolgt werktäglich. Diese Regelungen dienen gemäss Entscheid dazu, «die verfassungsmässige Ausübung des Grundrechts auf Nothilfe zu sichern».

Mit Blick auf nicht in ihrer zugewiesenen Nothilfeunterkunft übernachtende Nothilfebezüger stützt das Verwaltungsgericht die Praxis in den Unterkünften des Kantons. Es hält diesbezüglich insbesondere in aller Klarheit fest: «Wer nicht im Zentrum lebt, gilt dagegen vermutungsweise als nicht bedürftig».

Die in den Nothilfeunterkünften des Kantons Zürich untergebrachten Personen haben einen rechtskräftig negativen Asylentscheid des Staatssekretariates für Migration erhalten. Dieser verpflichtet sie, ihre Ausreise vorzubereiten und die Schweiz zu verlassen. Derzeit leben 331 der 585 im Kanton Zürich abgewiesenen Asylsuchenden in einer der vier Nothilfeunterkünfte (Adliswil, Kemptthal, Kloten und Urdorf).

(Medienmitteilung der Sicherheitsdirektion)

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