Ein einheitliches Modell bringt den vier kantonalen Spitälern die nötige Autonomie
Medienmitteilung 28.09.2017
Der Regierungsrat will für alle vier kantonalen Spitäler die gleichen Voraussetzungen schaffen. Nach dem Ja des Kantonsparlaments zu den erweiterten unternehmerischen Kompetenzen für Universitätsspital und Psychiatrische Universitätsklinik hat er nun auch für das Kantonsspital Winterthur und die Integrierte Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland entsprechende Vorlagen verabschiedet.
Die Stimmberechtigten haben sich in der kantonalen Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 gegen die Umwandlung des Kantonsspitals Winterthur (KSW) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland (ipw) in Aktiengesellschaften ausgesprochen. Seit diesem Entscheid stand die Frage im Raum: «Wie weiter bei den beiden kantonalen Spitälern in Winterthur? ». Zwischenzeitlich hat sich der Kantonsrat dafür ausgesprochen, die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Übertragung der Liegenschaften im Baurecht zu verselbstständigen (Sitzung des Kantonsrats vom 11. September 2017). Dies erfolgte in Übereinstimmung mit der Übertragung der Spitalimmobilien beim Universitätsspital Zürich (USZ) durch den Kantonsrat (Sitzung vom 12. Juni 2017).
USZ und PUK-Vorlagen als Modell für KSW und ipw
An diesen beiden vom Parlament in den vergangenen Wochen mit grossem Mehr verabschiedeten Vorlagen für das USZ und die PUK knüpft der Regierungsrat nun auch beim KSW und bei der ipw an: Das bereits als öffentlich-rechtliche Anstalt verselbstständigte KSW soll – gleich wie das USZ - seine Immobilien in Zukunft selbstständig planen und bauen können. Und gleich wie es der Kantonsrat für die PUK beschlossen hat, soll auch die ipw von einer in die kantonale Gesundheitsdirektion eingebundenen Verwaltungseinheit in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt werden. Die entsprechenden Gesetzesvorlagen hat der Regierungsrat nun zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.
Mit dem Entscheid, die Weichen beim KSW und bei der ipw in Übereinstimmung mit den USZ- und PUK-Vorlagen zu stellen, trägt der Regierungsrat zwei zentralen Anforderungen Rechnung, die sich aus einer Analyse des Ausgangs der Spitalabstimmungen vom Frühjahr ergeben haben: Einerseits eröffnen die neuen KSW- und ipw-Vorlagen den beiden kantonseigenen Spitälern den unbestrittenermassen nötigen und breit akzeptierten betrieblichen Handlungs- und Entscheidungsspielraum für eine langfristig erfolgreiche Tätigkeit. Andererseits sichern sie dauerhaft die kantonale Träger- und Eigentümerschaft der betreffenden Spitäler.
KSW und ipw werden ‒ wie USZ und PUK ‒ innerhalb der Rechtsform der selbstständigen Anstalt künftig eine weitgehende Selbstverantwortung über die Betriebsführung erhalten. Mit der Übertragung der Spitalimmobilien im Baurecht können die Spitäler in Zukunft über bauliche Investitionsvorhaben, die sie selbst bezahlen müssen, auch selbst entscheiden. Damit werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der kantonalen Spitäler einerseits und ihre Kompetenzen andererseits in Deckung gebracht und die Entscheidungsprozesse vereinfacht. Gleichzeitig werden mit den Gesetzesvorlagen auch bei KSW und ipw effektive Instrumente zur Ausübung der Eigentümerrolle des Kantons eingeführt; im Zentrum stehen dabei die Eigentümerstrategien, die durch den Regierungs- und den Kantonsrat festgelegt werden.
Zweck und Leistungen der Spitäler bleiben unverändert
Mit den Änderungen erhalten die kantonalen Spitäler den Handlungs- und Entscheidungsspielraum, der für den langfristigen Erfolg eines Unternehmens im heutigen Spitalumfeld entscheidend ist. Sie bleiben aber dauerhaft im Eigentum des Kantons. In der neuen Rechtsform bzw. mit den neuen Ressourcen werden sie alle bisher erbrachten Leistungen weiterführen. Das Personal wird weiterhin öffentlich-rechtlich gemäss kantonalem Personalrecht angestellt sein.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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