Qualität der Spitalbehandlungen wird mit gezielten Anpassungen an Spitalliste weiter gestärkt

Die Zürcher Spitallisten werden auf den 1. Januar 2018 aktualisiert. Zentrales Anliegen der Anpassungen, die der Regierungsrat gezielt vorgenommen hat, ist es, die Qualität der Spitalbehandlungen und damit die Sicherheit der Patientinnen und Patienten im Kanton weiter zu stärken. So werden etwa die Anforderungen an die Spitäler im Bereich der Qualitätssicherung und die Vorgaben zu den bewährten Mindestfallzahlen bei einzelnen spezialisierten Eingriffen ergänzt.

Die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Zürich können auf eine bedarfsgerechte und effiziente Spitalversorgung zählen. Die Grundlage dazu bildet die leistungsorientierte kantonale «Spitalplanung 2012» mit ihrem Planungshorizont bis 2020 und den Spitallisten für die Bereiche Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie. Diese sind seit fünf Jahren in Kraft und haben sich grundsätzlich bewährt. So hat sich die Bedarfsprognose bisher als realistisch erwiesen, und der Versorgungsbedarf ist im Wesentlichen gedeckt. Es ist vorgesehen, die Spitallisten nach rund zehn Jahren einer Gesamterneuerung zu unterziehen. Bis dahin werden neue Leistungsaufträge an bisherige Listenspitäler nur sehr zurückhaltend erteilt und neue Spitallistenplätze nur vergeben, wenn eine Unterversorgung vorliegt. Mit diesem Planungsintervall verschafft der Kanton den Listenspitälern die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Betriebspolitik und die notwendige Investitionssicherheit.

Die medizinische Entwicklung, die Jahr für Jahr voranschreitet, macht indes Anpassungen an den Spitallisten auch in kürzeren Abständen nötig. Mit der Aktualisierung der Spitallisten auf den 1. Januar 2018 trägt der Regierungsrat diesem Umstand Rechnung, so wie er das bereits auf das Jahr 2015 getan hatte. Im Mittelpunkt der Anpassungen stehen die Anforderungen an die Spitäler im Bereich der Qualitätssicherung und die Vorgaben zu den Mindestfallzahlen bei einzelnen spezialisierten Eingriffen. Ausserdem hatte der Regierungsrat über die Weiterführung jener Leistungsaufträge zu entscheiden, die bis Ende 2017 befristet sind, sowie über einzelne Anträge von Spitälern für zusätzliche Leistungsgruppen. Die Spitäler konnten in einer Vernehmlassung zu den geplanten Änderungen Stellung nehmen.

Mindestfallzahlen haben sich bewährt

Der Kanton Zürich hat 2012 als erster Kanton der Schweiz für einzelne spezialisierte medizinische Eingriffe in Spitälern Mindestfallzahlen festgelegt. Damit hat Zürich Pionierarbeit geleistet; mittlerweile wenden die meisten Kantone die Zürcher Spitalplanung mit den Mindestfallzahl-Vorgaben an. Sie bilden eine wichtige Qualitätsanforderung für spezialisierte Leistungen in den Spitälern. Denn grundsätzlich gilt: Mit steigender Fallzahl steigt die Qualität der Behandlung und sinkt das Risiko, dass bei einem Eingriff Fehler passieren. Mit jährlich 10 Fällen pro Spital und Behandlung wurden die Mindestfallzahlen im Kanton Zürich 2012 vorerst bewusst niedrig festgelegt. Sie gelten seither für knapp 30 verschiedene stationäre Eingriffe – zum Beispiel für Prostataentfernungen, Lungenkrebsbehandlungen oder in der spezialisierten Wirbelsäulenchirurgie.

Die Verankerung von Mindestfallzahlen pro Spital hat sich im Kanton Zürich hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit positiv ausgewirkt, wie eine Analyse der Gesundheitsdirektion aufgrund der Erfahrungen aus den ersten Jahren gezeigt hat (vgl. «Gesundheitsversorgungsbericht 2015», S. 17 bis 21): Die Vorgabe einer Mindestzahl von Fällen, die pro Jahr zu behandeln sind, verschafft die nötige Routine und Erfahrung.

Neu gelten ab 2019 auch Vorgaben pro Operateurin und Operateur

Dies gilt allerdings nicht nur mit Blick auf das einzelne Spital (Untersuchungs-, Behandlungs- und Pflegeteam), sondern auch für den einzelnen Operateur, die einzelne Operateurin. Zahlreiche Studien belegen denn auch, dass sich die Behandlungsqualität durch eine Verbindung von Mindestfallzahlen pro Spital mit Mindestfallzahlen pro Operateur weiter verbessern lässt. Der Regierungsrat setzt diese Erkenntnis um und legt gezielt für sechs Leistungsgruppen neu auch Mindestfallzahlen pro Operateur fest. Die Mindestwerte liegen zwischen 10 und 50 Fällen pro Jahr und sind damit ebenfalls bewusst tief angesetzt; in erster Linie sollen damit «Gelegenheitsoperationen» ausgeschlossen werden. Die Vorgaben gelten bei Prostataentfernungen, Hüft-, Knieprothesen- und Prothesewechseloperationen, gynäkologischen Tumoren und Brustkrebsbehandlungen.

Die Mindestfallzahlen pro Operateur werden auf den 1. Januar 2019 eingeführt. Der Regierungsrat berücksichtigt damit in der Vernehmlassung vorgebrachte Einwände; die Spitäler und die Ärztinnen und Ärzte erhalten genügend Zeit, sich auf die neue Regelung einzustellen. Die Mindestfallzahlen pro Operateur werden begleitet durch die Einführung eines Qualitätscontrollings mit Qualitätssicherung durch Fachgesellschaften oder durch Zertifizierungen. Bei der Umsetzung wird die Gesundheitsdirektion den administrativen Aufwand für die Spitäler und den Kanton gezielt niedrig halten.

Die bestehenden Mindestfallzahlen pro Spital werden weitergeführt und auf 2018 um fünf Leistungsgruppen erweitert. Es betrifft dies die Schilddrüsenchirurgie, Hüft- und Knieprothesen, gynäkologische Tumore und Brustkrebsbehandlungen. Die Vorgaben liegen zwischen 10 und 50 Fällen im Jahr.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.

Für diese Meldung zuständig: