Kein Ausgleich der kalten Progression

Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer werden auch für die nächsten zwei Jahre nicht der Teuerung angepasst. Seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression auf Anfang 2012 war die Teuerung negativ. Diese wird gemäss Steuergesetz nicht ausgeglichen.

Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Staatssteuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2018.

Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt dabei der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.

Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Seither lag der Index im Stichmonat jeweils unter diesem Stand – im Mai 2013 bei 159,9 Punkten, im Mai 2015 bei 158,3 Punkten und nun auch im Mai 2017 bei 158,4 Punkten. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2018 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.

(Medienmitteilung der Finanzdirektion)

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