Grundstückgewinnsteuer: Gleichbehandlung der Zürcher Unternehmen kostet wenig

Ausgelöst durch einen Bundesgerichtsentscheid hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, dass künftig auch Zürcher Unternehmen ihre Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer der Gemeinden anrechnen können. Die Finanzdirektion hat die finanziellen Auswirkungen bei ausgewählten Gemeinden erhoben und legt die Zahlen offen.

Die vorberatende Kommission des Kantonsrates hat heute ihre Haltung zu der Vorlage kommuniziert (Medienmitteilung Kommission für Wirtschaft und Abgaben, WAK). Die WAK stimmt der Vorlage mehrheitlich zu, wobei die Kommissionsminderheit anführt, die Steuerausfälle für die Gemeinden seien «massiv höher als ursprünglich geschätzt» und hätten allein in der Stadt Zürich im Jahr 2012 rund 43 Millionen Franken erreicht.

Diese Zahl stammt aus einer Erhebung der Finanzdirektion, welche das Kantonale Steueramt bei acht repräsentativen Gemeinden, inklusive der Städte Zürich und Winterthur, für die Jahre 2008 bis 2012 durchgeführt hat. Die Finanzdirektion legt diese Zahlen mit der angefügten Tabelle offen und ermöglicht damit eine Gesamtschau und eine Einordnung. Die Tabelle zeigt, dass die Ausfälle in normalen Jahren mehrheitlich zwischen null und einigen wenigen Promillen der Grundstückgewinnsteuererträge der betreffenden Gemeinden schwanken und damit verkraftbar sein dürften, wie der Regierungsrat schon bei der Verabschiedung der Vorlage im Januar 2015 geschrieben hat. Die erwähnten 43 Millionen Franken entsprechen einem Ausreisser, da im Jahr 2012 mehrere Unternehmen aufgrund besonderer Umstände in ausnehmend grossem Umfang Liegenschaften verkauften, auch in anderen Gemeinden. Die Erträge in der Stadt Zürich wären aber auch in diesem Ausnahmejahr mit der neuen Regelung noch immer höher gewesen als im Durchschnitt der Vorjahre.

Mit der neuen Regelung sollen zürcherische Unternehmen den ausserkantonalen gleichgestellt werden, welche ihre Geschäftsverluste schon heute an die Grundstückgewinnsteuern der Zürcher Gemeinden anrechnen lassen können. Zürich kennt diese Möglichkeit für seine Unternehmen als einziger Kanton nicht. Deshalb sind die in normalen Jahren geringen Ertragsverluste nach Auffassung von Finanzdirektion und Regierungsrat zu Gunsten der rechtlichen Gleichbehandlung und Standortattraktivität verkraftbar.

(Medienmitteilung der Finanzdirektion)

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