Neue Epidemiengesetzgebung des Bundes führt zu Anpassungen an kantonalem Gesundheitsgesetz

Das neue Epidemiengesetz des Bundes macht Anpassungen am kantonalen Gesundheitsgesetz nötig. Der Regierungsrat hat die Vorlage dazu an den Kantonsrat überwiesen.

Anfang 2016 ist das neue eidgenössische Epidemiengesetz in Kraft getreten. Aufgrund der Änderung des Bundesrechts ergibt sich auch Anpassungsbedarf auf kantonaler Ebene. Der Regierungsrat trägt dem mit einer Änderung des kantonalen Gesundheitsgesetzes Rechnung. Die entsprechende Vorlage hat er zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.

Das neue Epidemiengesetz des Bundes regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor. Im Vergleich zum bisherigen Epidemiengesetz regelt es die Kompetenzen des Bundes ausführlicher und verbessert die Grundlage für die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Das Vorsorgeprinzip wird gestärkt. Der Bund erhält mehr Aufgaben in den Bereichen vorbereitende Massnahmen, Planung, Koordination und Aufsicht. Für den Vollzug sind aber nach wie vor die Kantone zuständig.  

Krankheitsverhütung und -bekämpfung stärken

Mit den neuen Regelungen im kantonalen Gesundheitsgesetz werden die Vollzugszuständigkeiten innerhalb des Kantons klar festgehalten und die Rollen der Bezirksärztinnen und -ärzte wie auch der Schulärztinnen und -ärzte bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten verdeutlicht. Die Krankheitsverhütung und -bekämpfung erhält diesbezüglich in Schulen und Betreuungsinstitutionen ein grösseres Gewicht. Dazu gehört auch, dass die Aufgaben gegenüber schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen im Bereich übertragbare Krankheiten neu an allen Schulen erfüllt werden müssen. Diese werden verpflichtet, entsprechende Massnahmen zu ergreifen und eine Schulärztin oder einen Schularzt zu bezeichnen. Bisher war das nur für die öffentliche Volksschule explizit so festgehalten.

Das Epidemiengesetz des Bundes hält fest, dass die Kantone für gefährdete Bevölkerungsgruppen oder besonders exponierte Personen Impfungen obligatorisch erklären können; Voraussetzung dafür ist, dass eine erhebliche Gefahr besteht. Angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit, die einer solchen Massnahme zukommen würde, soll im Kanton Zürich die Zuständigkeit dafür beim Regierungsrat liegen. Weitere Regelungen betreffen unter anderem die Mitwirkungspflicht von Gesundheitsfachpersonen und -institutionen und die Datenbearbeitung.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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