Berechtigungsgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2018 festgelegt
Medienmitteilung 23.02.2017
Der Regierungsrat hat die zur individuellen Prämienverbilligung im kommenden Jahr berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen festgelegt. Die Berechtigungsgrenzen bleiben, mit Anpassungen bei einzelnen Personengruppen, weitgehend unverändert. Damit können die gesetzlichen Vorgaben beim Mindestumfang der Prämienverbilligung weiterhin erfüllt werden.
Auch 2018 werden im Kanton Zürich individuelle Prämienverbilligungen (IPV) bis zu einem steuerbaren Einkommen von maximal 53'800 Franken ausgerichtet. Die Berechtigungsgrenzen sind aber wie bisher je nach Familienstand unterschiedlich. Bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden hat der Regierungsrat für das kommende Jahr eine Senkung des Höchsteinkommens, bei welchem für sie selbst noch ein IPV-Anspruch besteht, vornehmen müssen; die Obergrenze liegt hier neu bei 29'900 respektive 37'600 Franken steuerbarem Einkommen. Für Kinder generell und für Verheiratete bleiben die Berechtigungsgrenzen unverändert. Auch die Vermögensgrenze bleibt wie bisher bei 150›000 Franken für Alleinstehende respektive 300›000 Franken für Verheiratete und Alleinerziehende.
Die Herabsetzung der Einkommensgrenzen (vgl. dazu im Detail die Tabellen im RRB 152/2017) ist nötig, um den Mehraufwand aufzufangen, der sich in der IPV 2018 insbesondere daraus ergibt, dass die Verbilligungsbeiträge an die Krankenkassenprämien von Kindern und jungen Erwachsenen im Vergleich zum laufenden Jahr erhöht werden müssen. Nur so lässt sich auch 2018 die gesetzliche Vorgabe erfüllen, dass die Prämienverbilligung für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen mindestens 85 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie betragen muss und bei Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mit mittlerem Einkommen mindestens 50 Prozent.
Stichtag ist jeweils der 1. April des Vorjahres
Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2018 ist der 1. April 2017. Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen müssen vor dem Stichtag festgesetzt werden. Dies hat der Regierungsrat nun für 2018 getan. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das kommende Jahr werden vom Regierungsrat dagegen erst im Herbst festgesetzt; dannzumal lässt sich die Höhe des Bundesbeitrages 2018 genauer abschätzen.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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