Neue Anforderungen an private Sicherheitsdienstleister treten 2018 in Kraft
Medienmitteilung 09.02.2017
Private Sicherheitsdienstleister müssen ab 2018 neuen Anforderungen genügen. Der Regierungsrat setzt den entsprechenden Beschluss des Kantonsrates in Kraft und erlässt gleichzeitig Anpassungen auf Verordnungsstufe.
Der Kanton Zürich verfügte bisher nur über rudimentäre Bestimmungen über private Sicherheitsunternehmen. Einem Vorschlag der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen zum Beitritt zum Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen (KÜPS) hat der Kantonsrat auf Vorschlag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit (KJS) eine Absage erteilt und am 4. April 2016 eine eigenständige Regelung im «Gesetz über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistungen» beschlossen. Diese fasst den Kreis der geregelten Tätigkeiten enger als das Konkordat, verzichtet auf Bewilligungen für die einzelnen Angestellten und nimmt stattdessen die Unternehmen stärker in die Pflicht.
Für die Inkraftsetzung der beschlossenen Regelung lässt der Regierungsrat nun die entsprechenden Änderungen im Polizeigesetz und im Gastgewerbegesetz in Kraft treten. Gleichzeitig bestimmte er die Abteilung Gewerbebewilligungen als zuständig für die Erteilung von Bewilligungen, und legte den Rahmen für die Höhe der Bewilligungsgebühren fest.
Neu benötigen private Sicherheitsunternehmen eine Betriebsbewilligung. Zudem müssen die Angestellten dieser Unternehmen sowie das Sicherheitspersonal von Gastgewerbebetrieben (insbesondere Türsteher) bestimmten Anforderungen genügen. Dazu gehören eine den Aufgaben entsprechende praktische und theoretische Ausbildung sowie regelmässige Weiterbildungen. Die Unternehmen bzw. die Gastgewerbebetriebe (Patentinhabende) sind dafür verantwortlich, dass ihre Sicherheitsangestellten diese Voraussetzungen erfüllen.
Alle materiellen Bestimmungen der neuen Regelung, darunter auch die entsprechenden Gebührenordnungen, treten zusammen mit dem neu beschlossenen Gesetz am 1. Januar 2018 in Kraft. Die formelle Bewilligungspflicht für Sicherheitsunternehmen gilt im Sinne einer Übergangsfrist erst ab dem 1. Januar 2019.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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