Verbesserungen am Prämienverbilligungssystem

Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Revision und zum Neuerlass des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Die Anpassungen führen zu einer gezielten Verbesserung des Prämienverbilligungssystems im Kanton. Gleichzeitig werden damit die Vorgaben der Leistungsüberprüfung 2016 des Regierungsrates erfüllt.

Das heutige Prämienverbilligungssystem im Kanton Zürich weist eine Reihe von Mängeln auf. Diese will der Regierungsrat mit der Gesetzesrevision beheben. So soll die bisher geltende Regel, wonach fix 30 Prozent der Zürcher Bevölkerung Prämienverbilligung erhalten, durch ein bedarfsbezogenes System ersetzt werden, wie es die meisten Kantone bereits kennen. Sein Prinzip: Jedermann hat nur einen bestimmten Anteil seines Einkommens für die Krankenkassenprämien aufzuwenden; was über diesen Eigenanteil hinausgeht, übernimmt der Kanton in Form einer Prämienverbilligung. Dieser für die Krankenkassenprämien reservierte Prozentsatz des Einkommens wird dabei so festgesetzt, dass die für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. letzter Abschnitt) vollständig genutzt werden.

Bedarfsgerechtigkeit wird in zentralen Punkten verbessert

Darüber hinaus wird die Bedarfsgerechtigkeit des Prämienverbilligungssystems in mehreren Punkten verbessert. So sollen künftig nur jene Personen Prämienverbilligung erhalten, die ‒ wie das das KVG im Grundsatz vorgibt ‒ wegen ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse auch tatsächlich darauf angewiesen sind. Heute erhalten dagegen beispielsweise auch solche junge Erwachsene in Ausbildung eine Prämienverbilligung, die dank Unterstützung ihrer Eltern in guten finanziellen Verhältnissen leben. Ausserdem können etwa Personen, denen eine Liegenschaft gehört, dank steuerrechtlichen Abzügen das steuerbare Einkommen soweit senken, dass sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben, obwohl sie unter Umständen sehr vermögend sind.

In Zukunft sollen Personen in guten finanziellen Verhältnissen, die nur aufgrund steuerlicher Abzüge wie Liegenschaftsunterhalt, freiwillige Beiträge an die 2. und 3. Säule oder Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen ein tiefes steuerbares Einkommen haben, keine Prämienverbilligung erhalten. Mit dem gleichen Ziel soll für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung künftig ein Teil des steuerbaren Vermögens zum Einkommen hinzugerechnet wird. Neu sieht das Gesetz im Weiteren vor, dass Personen, die eine Prämienverbilligung zugesprochen erhalten haben, eine Einkommenserhöhung melden müssen, wenn dies zu einer tieferen Prämienverbilligung führen würde. Die Pflicht zur Meldung von Einkommenserhöhungen besteht bisher nicht; Einkommensverminderungen hingegen konnten jederzeit geltend gemacht werden.

Durch Optimierung freiwerdende Mittel entlasten Kantonshaushalt

Mit der Gesetzesrevision zielt der Regierungsrat auf die Optimierung des bisherigen Prämienverbilligungssystems im Kanton Zürich. Dessen Bedarfsgerechtigkeit kann so klar verbessert werden, führen die vorgesehenen Änderungen doch allesamt dazu, dass keine sachlich ungerechtfertigten Prämienverbilligungen mehr ausgerichtet werden. Gleichzeitig ist die Vorlage, die der Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates verabschiedet hat, Teil der Leistungsüberprüfung 2016 und soll dazu beitragen, den mittelfristigen Ausgleich des Kantonshaushalts 2013‒2020 zu erreichen.

Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 hat der Regierungsrat beschlossen, im Bereich der Prämienverbilligung 40 Millionen Franken pro Jahr einzusparen. Das neue Gesetz setzt diese Vorgabe um, indem es den Kantonsanteil um den Betrag reduziert, der dank der Verbesserung der Bedarfsgerechtigkeit eingespart werden kann. Diese eingesparten 40 Millionen Franken lassen eine Reduktion des Kantonsanteils für die Prämienverbilligung von 80 auf 70 Prozent des Bundesbeitrags zu, ohne dass dies zu einer Verminderung der Prämienverbilligung von Personen führt, die einen gerechtfertigten Anspruch darauf haben.

Das neue EG KVG mit seinen vielfältigen Massnahmen zur Optimierung des Prämienverbilligungssystems wird voraussichtlich erst ab dem Prämienverbilligungsjahr 2020 zur Anwendung gelangen können. Zuvor müssen die nötigen technischen Anpassungen vorgenommen werden, um die sehr grosse Zahl von Prämienverbilligungsbegehren rationell abwickeln zu können. Die Leistungsüberprüfung des Regierungsrates sieht jedoch vor, dass die Einsparungen im Prämienverbilligungsbereich bereits ab 2018 wirksam werden. Um dieses Ziel zu erreichen, beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat neben dem Neuerlass (Totalrevision) des Gesetzes, das geltende EG KVG in einer vorgezogenen Teilrevi¬sion in zwei Punkten zu ändern; diese betreffen die Regelung für junge Erwachsene in Ausbildung und die Höhe des Kantonsanteils.

Die nächsten Schritte

Als nächstes wird der Kantonsrat die Vorlage behandeln. Beschliesst er innert sechs Monaten über die vorgezogene Teilrevision des geltenden Gesetzes (Teil A der Vorlage), kann die Einsparung von jährlich 40 Millionen Franken entsprechend der Leistungsüberprüfung 2016 bereits ab 2018 sichergestellt werden. Mit der Schlussabstimmung im Kantonsrat über die Totalrevision des Gesetzes (Teil B der Vorlage) soll zugewartet werden, bis der Kantonsrat und allenfalls die Stimmberechtigten rechtskräftig über die vorgezogene Teilrevision entschieden haben.

Die Prämienverbilligung im Kanton Zürich in Zahlen

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) haben Personen «in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» Anspruch auf Prämienverbilligung (PV). Die PV wird vom Bund und den Kantonen gemeinsam getragen. Für das Jahr 2016 erhält der Kanton Zürich 434 Millionen Franken vom Bund, der Kanton Zürich setzt seinerseits gut 390 Millionen aus Steuergeldern ein; damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von über 820 Millionen. Dieser wird wie folgt verwendet: Verlustscheinübernahmen (5% des PV-Gesamtbetrags); Prämienübernahmen bei EL-Beziehenden (30%); Prämienübernahmen bei Sozialhilfebeziehenden (12%); PV im engeren Sinn (53%). 2015 wurde im Kanton Zürich rund 371'000 Personen (rund 241'000 Haushalten) eine PV ausgerichtet (ohne EL-Beziehende und Sozialhilfebeziehende; diese machen jeweils rund 55'000 aus).

Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung im Jahr 2017 festgesetzt

Im kommenden Jahr wird der Bund dem Kanton Zürich für die Prämienverbilligung voraussichtlich 441 Millionen Franken auszahlen. Der Kanton seinerseits wird 352,8 Millionen Franken beisteuern; das entspricht 80 Prozent des Bundesbeitrags. Der Regierungsrat hat den Kantonsbeitrag auf dieser Höhe festgesetzt. Ausserdem hat der Regierungsrat eine Ergänzung der Verordnung zum EG KVG beschlossen. Diese macht es zukünftig möglich, dass im laufenden Jahr rascher auf veränderte Verhältnisse reagiert werden kann.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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