Gewässerraum ausscheiden, Hochwasserschutz verbessern
Medienmitteilung 13.10.2016
Das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes verlangt von den Kantonen, entlang der Gewässer einen Streifen vor Überbauung freizuhalten. Um diese so genannten Gewässerräume ausscheiden zu können, hat der Regierungsrat die Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei angepasst und eine Ausgabe von 15 Millionen Franken bewilligt. Weitere Änderungen der Verordnung verbessern den Schutz von Bauten und die Notfallorganisation bei Hochwasser.
Das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes verpflichtet die Kantone, entlang von Seen, Flüssen und Bächen genügend Raum auszuscheiden, das heisst vor Überbauung zu schützen. Einerseits soll damit der nötige Spielraum für Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen, für die Erholung der Bevölkerung sowie für die Nutzung des Gewässers, etwa für die Stromproduktion aus Wasserkraft, erhalten bleiben. Andererseits bildet der Gewässerraum auch eine Pufferzone zum Schutz der angrenzenden Grundstücke vor Hochwasser und den Schutz des Wassers vor Verunreinigungen. Bestehende Bauten dürfen allerdings stehen bleiben und auch leichte bauliche Anpassungen bleiben möglich. Während die eigentlichen Bemessungsregeln weitgehend der Bund festlegt, obliegt es den Kantonen, das Vorgehen bei der Gewässerraumfestlegung zu regeln. Der Regierungsrat hat dafür nun die kantonale Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei angepasst.
Kanton für die grossen, Gemeinden für die kleinen Gewässer zuständig
Die Verordnung legt fest, dass der Kanton selbst für die Ausscheidung der Gewässerräume an den Gewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie an den Gewässern ausserhalb des Siedlungsgebietes zuständig ist. Den Gemeinden hingegen obliegt die Ausscheidung an den Gewässern von lokaler Bedeutung innerhalb des Siedlungsgebiets. Vorerst wird der Gewässerraum erst innerhalb des Siedlungsgebiets ausgeschieden, da für die Ausscheidung ausserhalb des Siedlungsgebiets noch laufende Anpassungen der Gewässerschutzverordnung des Bundes abgewartet werden.
Mit der rechtskräftigen Festlegung werden die Gewässerräume in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufgenommen, was auch eine Anpassung der kantonalen Geoinformationsverordnung erfordert.
Der Kanton scheidet den Gewässerraum gestaffelt aus, möglichst im Einklang mit den Gemeinden. Dabei haben urbane Räume Priorität. Denn mit der definitiven Ausscheidung der Gewässerräume wird die bis dahin geltende, restriktivere Übergangsbestimmung abgelöst, die einer dynamischen Siedlungsentwicklung hinderlich ist.
Die Ausscheidung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet am Zürichsee sowie an den anderen Seen wird vorerst noch nicht angegangen. Sie soll mit der noch laufenden Uferbereichsplanung der Gemeinden am Zürichsee abgestimmt werden (Projekt «Planen und Bauen am Zürichsee»).
Für die Ingenieur- und Planungsleistungen an den Gewässern von kantonaler Bedeutung im Siedlungsgebiet, die externe Projektunterstützung, die externen Unterstützungsleistungen für die Submissionen und den externen Prüfingenieur, der die Planungen der Gemeinden kontrolliert, hat der Regierungsrat Ausgaben von 15 Millionen Franken bewilligt.
Gleichzeitig den Hochwasserschutz verbessern
Der Regierungsrat nutzt die Änderung der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei, um gleichzeitig für einen noch besseren Schutz vor Hochwasser im Kanton Zürich zu sorgen.
Bereits heute sieht die Verordnung vor, dass zur Vermeidung von Hochwasserschäden an Bauten und Anlagen Nutzungsbeschränkungen und bauliche Massnahmen angeordnet werden können (so genannte Objektschutzmassnahmen). Neu präzisiert sie, dass die Bauherrschaft bei der Erstellung oder wesentlichen Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrenbereichen Objektschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadensrisikos ausweisen muss.
Neben baulichen und raumplanerischen Hochwasserschutzmassnahmen können auch organisatorische Vorkehrungen wesentlich dazu beitragen, Hochwasserschäden zu verhindern oder zu verringern. Bei der Notfallplanung wirken verschiedene kantonale und kommunale Stellen zusammen, um im Falle eines Hochwassers mit organisatorischen Massnahmen den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten und Hochwasserschäden zu begrenzen. Die geänderte Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei zeigt den erforderlichen Umfang der Notfallplanung und die damit zusammenhängenden Aufgaben von Kanton und Gemeinden auf und trägt damit zu einer verbesserten Notfallvorsorge bei.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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