Regierungsrat gibt Gesetz zum Mehrwertausgleich in die Vernehmlassung

Gemäss revidiertem Raumplanungsgesetz haben die Kantone bis am 30. April 2019 Zeit, um den Ausgleich von Planungsvorteilen und -nachteilen zu regeln. Der Regierungsrat legt nun den Entwurf des Mehrwertausgleichsgesetzes für den Kanton Zürich vor. Dieser enthält zwei Stossrichtungen, mit welchen die angestrebte räumliche Entwicklung des Kantons unterstützt werden soll. Die Vernehmlassung startet heute und dauert bis am 25. September 2016.

Für die Umsetzung des Mehrwertausgleichs schlägt der Regierungsrat eine pragmatische Lösung vor, welche die spezifischen raumplanerischen Rahmenbedingungen des Kantons berücksichtigt. Der Mehrwertausgleich soll die angestrebte räumliche Entwicklung gemäss kantonalem Richtplan unterstützen: den haushälterischen Umgang mit dem Boden, die Siedlungsentwicklung nach innen und die Konzentration der Entwicklungsdynamik auf bereits gut erschlossene Lagen. Dabei werden zwei Stossrichtungen verfolgt: Zum einen sollen Lage und Grösse der Bauzonen verbessert, zum anderen die vorhandenen Bauzonen konsequent genutzt werden.

Kantonaler und kommunaler Ausgleich

Gemeinden in städtischen Räumen weisen eher zu wenig, Gemeinden in ländlichen Räumen eher zu grosse Bauzonenreserven auf. Weil Ein- und Auszonungen in der Regel nicht in derselben Gemeinde stattfinden werden, ist ein gemeindeübergreifender und deshalb kantonaler Ausgleich erforderlich. Wird in einer Gemeinde eingezont, fliesst die fällige Mehrwertabgabe von 20 Prozent in einen Mehrwertausgleichsfonds. Umgekehrt können Gemeinden, die eine Auszonung vornehmen, Mittel aus dem Fonds beantragen, um Beiträge an allfällige  Entschädigungsleistungen zu erhalten. Ferner können aus dem Fonds Beiträge an kantonale Massnahmen der Raumplanung geleistet werden.

Die Siedlungsentwicklung nach innen ist das tragende Prinzip der künftigen Raumentwicklung. Folglich sind die bestehenden Bauzonen an den richtigen Lagen konsequent zu nutzen. Bei Bedarf sind neue Kapazitäten durch Auf- und Umzonungen zu schaffen. Die Gemeinden sollen für Planungsvorteile, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, Regelungen zu deren Ausgleich treffen können. Sie legen dazu in ihrer Bau- und Zonenordnung (BZO) fest, ob sie eine Mehrwertabgabe von maximal 15 Prozent erheben, den Ausgleich in städtebaulichen Verträgen vorsehen oder ganz auf einen Ausgleich verzichten. Um die Vertragsfreiheit zu gewährleisten, können die Gemeinden den Ausgleich mittels städtebaulicher Verträge nur alternativ neben einer Mehrwertabgabe vorsehen. Weil jede Gemeinde im Rahmen ihrer BZO-Revision entscheidet, ob sie zusätzlich zum kantonalen Mehrwertausgleich einen kommunalen Ausgleich einführen möchte, ist der Entscheid demokratisch legitimiert.

Zusätzliche bauliche Nutzungsmöglichkeiten sind in der Regel mit Kosten für Massnahmen der Raumplanung verschiedenster Art verbunden. Deshalb fliesst bei allen Um- und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe von 5 Prozent in den kantonalen Fonds – unabhängig davon, ob sich eine Gemeinde für einen kommunalen Mehrwertausgleich entscheidet.

Keine Regelung zur Verfügbarkeit von Bauland

Bezüglich der Förderung der Verfügbarkeit von Bauland verzichtet der Regierungsrat auf eine zusätzliche Regelung. Im Kanton Zürich führt der hohe Marktdruck in der Regel dazu, dass baureife Parzellen überbaut werden. Die Gemeinden haben zudem bereits heute die Möglichkeit, sich im Vorfeld von Einzonungen mit den Grundeigentümern auf vertraglicher Ebene zu verständigen. Bei Auf- und Umzonungen erhalten die Gemeinden mit dem kommunalen Mehrwertausgleich respektive den städtebaulichen Verträgen ein weiteres Instrument um sicherzustellen, dass neu geschaffene Potenziale genutzt werden.

Die Vernehmlassung zum Entwurf des Mehrwertausgleichsgesetzes startet heute und dauert bis am 25. September 2016. Anschliessend wird das Gesetz überarbeitet. Es ist vorgesehen, das Mehrwertausgleichsgesetz im 2. Quartal 2017 an den Kantonsrat zur Beratung und Festsetzung zu überweisen.

Auftrag aus dem revidierten Raumplanungsgesetz

Das revidierte eidgenössische Raumplanungsgesetz und die dazugehörige Verordnung sind seit 1. Mai 2014 in Kraft. Sie zielen auf einen sparsamen Umgang mit der Ressource Boden und sollen die Zersiedelung bremsen. Darin enthalten ist auch der Auftrag an die Kantone, innert fünf Jahren den Ausgleich planungsbedingter Mehr- und Minderwerte zu regeln. Besteht nach Ablauf dieser Frist kein entsprechendes kantonales Regelwerk, können keine neuen Bauzonen ausgeschieden werden.

Unterlagen sowie das Online-Formular zur Teilnahme an der Vernehmlassung finden Sie unter www.vernehmlassungen.zh.ch, Stichwort «Mehrwertausgleich», oder mit weiteren Informationen auch unter www.are.zh.ch/mehrwertausgleich.
 

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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