Senkungen bei den Einkommensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2017
Medienmitteilung 10.03.2016
Der Regierungsrat hat die Berechtigungsgrenzen für die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien für das Jahr 2017 festgelegt. Nach leichten Erhöhungen in den Vorjahren werden die Einkommensgrenzen dieses Mal gesenkt; die Vermögensgrenzen bleiben unverändert. Damit können die finanziellen Zielsetzungen mit Blick auf die Mindestquote der Anspruchsberechtigten und die Höhe des Kantonsbeitrages im kommenden Jahr erreicht werden.
2017 werden die Einkommensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) im Kanton Zürich zwischen 18›100 Franken (2016: 18›700 Franken) und 38›400 Franken (42›900 Franken) für Alleinstehende liegen. Für Verheiratete oder Alleinerziehende werden sie zwischen 24›000 Franken (24›700 Franken) und 53›800 Franken (62›900 Franken) liegen. Die Vermögensgrenze bleibt bei 150›000 Franken für Alleinstehende respektive 300›000 Franken für Verheiratete und Alleinerziehende.
Nachdem in den letzten beiden Jahren jeweils eine leichte Erhöhung der Einkommensgrenzen nötig war, um die rechtliche Vorgabe, wonach mindestens 30 Prozent der Versicherten und mindestens 30 Prozent der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen, erfüllen zu können, ist dieses Mal eine Senkung vorzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass das gesetzliche Mindestniveau von 30 Prozent der Versicherten eingehalten wird. Ohne Anpassung der Einkommensgrenzen würde die Bezüger-Quote 2017 dagegen bei geschätzten 33,5 Prozent zu liegen kommen. Ausserdem legen erste Daten zu den IPV-Anträgen 2016 bereits jetzt den Schluss nahe, dass die Zielsetzung eines Kantonsbeitrags 2017 an die IPV in der Höhe von 80 Prozent des Bundesbeitrages ohne Korrekturmassnahmen verfehlt würde.
Diese Ausgangslage macht eine Senkung bei den Obergrenzen aller Einkommensgrenzen für das kommende Jahr nötig. Um der sozialpolitischen Zielsetzung der IPV – einer Verminderung der Prämienbelastung namentlich für einkommensschwache Personen – besser entsprechen zu können, werden die Obergrenzen in den höheren Einkommensgruppen stärker angepasst als diejenigen der tieferen Einkommensgruppen (vgl. dazu im Detail die Tabellen im RRB 182/2016).
Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2017 ist der 1. April 2016. Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen müssen vor dem Stichtag festgesetzt werden. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das kommende Jahr werden vom Regierungsrat dagegen erst im Herbst festgesetzt; dannzumal lässt sich die Höhe des Bundesbeitrages 2017 genauer abschätzen.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.