Gesetzesvorlage zur Verselbstständigung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich geht an den Kantonsrat
Medienmitteilung 17.03.2016
Der Regierungsrat hat die Gesetzesvorlage für die Verselbstständigung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt wird die PUK formal auf die gleiche Ebene wie die Universität und das Universitätsspital gestellt. Der Kanton schafft damit die Voraussetzungen für eine starke universitäre Psychiatrie, die über die notwendige betriebliche Autonomie verfügt.
Die Rahmenbedingungen für die Spitäler in der Schweiz haben sich seit 2012 mit dem revidierten Krankenversicherungsgesetz grundlegend verändert: Die Patientinnen und Patienten verfügen heute über eine schweizweite Spitalwahlfreiheit, so dass die Spitäler verstärkt in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Zudem müssen sie ihren Betrieb und ihre Investitionen (Bauten, Sanierungen usw.) über ihre Tarife vollständig selbst finanzieren. In diesem Umfeld haben diejenigen Spitäler gute Voraussetzungen, die eigenständig entscheiden und rasch auf veränderte Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten reagieren können. Der Kanton Zürich wie auch andere Kantone sind deshalb bestrebt, für ihre Spitäler die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen. Dies setzt in erster Linie eine rechtliche Verselbstständigung voraus, aber auch die Übertragung der Verantwortung für Investitionsentscheide auf die Spitalbetriebe.
Mit der nötigen Autonomie unter kantonaler Trägerschaft
Ziel der Verselbstständigung der PUK ist eine gute Patientenversorgung in einer zweckmässig strukturierten Spitallandschaft mit klar zugeordneter Verantwortung und ausreichendem Handlungsspielraum für alle Akteure. Bei der universitären Medizin ist auch zukünftig eine Koordination durch den Kanton sinnvoll, weil hier Versorgung, Forschung und Lehre Hand in Hand gehen. Die universitäre Psychiatrie soll deshalb dauerhaft unter kantonaler Trägerschaft bleiben, dabei aber als selbstständiger Betrieb über die notwendige Autonomie verfügen.
Dieser Zielsetzung wird Rechnung getragen mit der Umwandlung der PUK von einer in die kantonale Gesundheitsdirektion eingebundenen Verwaltungseinheit in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, wobei ihr die Spitalgebäude übertragen und Baurechte auf den von ihr bisher genutzten kantonalen Grundstücken eingeräumt werden sollen. Die Gesetzesvorlage dazu hat der Regierungsrat nun zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Der Kantonsrat seinerseits hatte die Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Spitäler in einer 2011 an den Regierungsrat überwiesenen Motion (KR-Nr. 201/2010) verlangt.
Neue Rechtsform – Zweck und Leistungen unverändert
Seit der ehemalige Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst per Anfang 2016 mit der PUK zusammengelegt worden ist, erbringt diese psychiatrische Versorgungs-, Forschungs- und Lehrleistungen für alle Altersbereiche. Damit sind die Position, die Bedeutung und die Aufgaben der PUK als universitäres Spital im Fachbereich Psychiatrie mit jenen des Universitätsspitals im Bereich der Akutsomatik vergleichbar. Als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt wird die PUK formal auf die gleiche Ebene wie das Universitätsspital und die Universität Zürich gestellt. In der neuen Rechtsform wird die PUK alle bisher erbrachten Leistungen weiterführen. Das Personal wird weiterhin öffentlich-rechtlich gemäss kantonalem Personalrecht angestellt sein.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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