Den Untergrund umweltverträglich und sicher nutzen
Medienmitteilung 31.03.2016
Angesichts des gestiegenen Interesses an der Nutzung der Geothermie hat der Regierungsrat ein Gesetz entworfen, das günstige Rahmenbedingungen für diese nachhaltige Energiegewinnung schafft. Gleichzeitig regelt er auch andere Formen der Nutzung des Untergrunds klarer. Das Gesetz stellt sicher, dass die Umwelt durch die Nutzung des Untergrunds keinen Schaden nimmt, die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet ist und allfällige Schäden von den Verursachern getragen werden. Das Gesetz geht nun in die Vernehmlassung.
In den letzten Jahren hat das Interesse am tiefen Untergrund zur Energiegewinnung in der Schweiz stark zugenommen – sei es zur Nutzung der Erdwärme aus tiefen Schichten zur Strom- und Fernwärmeproduktion (Geothermie), sei es zur Förderung von Erdgas. Dabei zeigte sich, dass bezüglich der Nutzung des Untergrunds Regelungslücken bestehen. Dies hat den Regierungsrat dazu bewogen, ein Gesetz über die Nutzung des Untergrunds zu erarbeiten. Anlass dazu bot auch eine entsprechende Motion im Kantonsrat.
Es geht vor allem um die Energiegewinnung im grösseren Massstab
Ziel des Gesetzes ist es, Bevölkerung und Umwelt vor Schäden zu bewahren und Rechtssicherheit für Unternehmer und Investoren zu schaffen. Klare Rahmenbedingungen sollen die Nutzung des Untergrunds für die heimische Energiegewinnung begünstigen. Dies geschieht insbesondere, indem das Gesetz exakte Zuständigkeiten und ein transparentes Verfahren schafft. Gegenstand des Gesetzes sind Untersuchungen des Untergrunds (geologisch-geophysikalische Untersuchungen wie Grabungen, Bohrungen und seismische Untersuchungen) sowie dessen Nutzung, im Speziellen die Energiegewinnung im grösseren Massstab (zum Beispiel Geothermie-Kraftwerke, Erdgasförderung) aber auch Gewinnung oder Abbau anderer Bodenschätze sowie die Speicherung von Gasen im Untergrund (etwa Erdgas oder CO2).
Das Gesetz schafft Klarheit und Sicherheit
Das Gesetz stellt klar, dass die Hoheit über den Untergrund beim Kanton liegt und dass Konzessionen für den Abbau von Bodenschätzen öffentlich ausgeschrieben werden müssen, legt das Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen fest und verlangt, dass die Nutzung des Untergrunds mit den Nachbarkantonen zu koordinieren ist.
Ferner verdeutlicht es, dass die Untersuchung und Nutzung des Untergrunds gemäss den geltenden Gesetzen stets ohne Gefährdung von Mensch und Umwelt erfolgen muss, ganz unabhängig vom angewendeten Verfahren. Hingegen äussert es sich nicht zu spezifischen Technologien wie etwa dem Fracking. Dies wäre angesichts des stetigen technologischen Wandels nicht sinnvoll (siehe auch Zusatztext).
Mittels Regelungen zu Sicherheitsleistungen und zur Haftung verhindert das Gesetz, dass allfällige Schäden an Umwelt oder Eigentum ungedeckt bleiben oder der Staat für private Tätigkeiten haften muss.
Daten sollen der Öffentlichkeit gehören
Nicht nur der Untergrund selbst gehört der Öffentlichkeit, auch das durch Untersuchung und Nutzung des Untergrunds erlangte Wissen soll ihr gehören. Alle geologischen und hydrogeologischen Daten über den Untergrund müssen gemäss Gesetzesentwurf dem Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Kanton kann diese Daten anderen staatlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen zur Verfügung stellen. Nach einer Sperrfrist von drei Jahren können die Daten mit den entsprechenden Auswertungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Der Regierungsrat hat die Baudirektion ermächtigt, zum Gesetzesentwurf ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassung beginnt heute und dauert drei Monate.
Neue Regelungen nur, wo sinnvoll und nötig
Neue Regelungen nur, wo sinnvoll und nötig
- Raumwirksame Tätigkeiten im Untergrund sind nach Raumplanungsrecht schon heute planungspflichtig. Das Gesetz verzichtet darum auf die Einführung neuer Instrumente zur Planung und Koordination der verschiedenen Nutzungen im Untergrund.
- Wenig intensive und räumlich eng beschränkte Nutzungen der Erdwärme sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Dabei geht es vor allem um die weit verbreiteten, meist für einzelne Häuser genutzten Erdwärmesonden und Grundwassernutzungen bis jeweils 1000 Meter Tiefe. Hier sind die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichend.
- Ferner verzichtet das Gesetz auf eine Regelung zu konkurrierenden Nutzungen im untiefen Untergrund, beispielsweise zu sich gegenseitig beeinflussenden Erdwärmesonden («Wärmeklau»). Es gilt, zuerst den Regelungsbedarf abzuklären. Eine entsprechende Regelung müsste ins Energiegesetz oder Planungs- und Baugesetz aufgenommen werden.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.