Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare wird revidiert

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat die Totalrevision des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare. Es regelt den Umgang mit Zusatzabgeltungen an den kantonalen Spitälern.

Auslöser für die Revision des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare war ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2012. Zusätzlich zu den Anpassungen infolge des Bundesgerichtsurteils (Überzeitentschädigung auch für honorarberechtigte Oberärzte am Universitätsspital Zürich und am Kantonsspital Winterthur) werden im Gesetz die Kompetenzen der kantonalen Spitäler im Umgang mit ärztlichen Zusatzhonoraren neu geregelt. Gleichzeitig sollen die staatsbeitragsberechtigten Spitäler von den bisher noch für sie geltenden Vorgaben betreffend den Umgang mit ärztlichen Zusatzhonoraren generell befreit werden.

Der zentrale Zweck des Zusatzhonorargesetzes bleibt von der Totalrevision unberührt: Das Gesetz schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass insbesondere Kaderärztinnen
und -ärzte – über das für die kantonalen Anstalten geltende Besoldungsrecht hinaus – an ärztlichen Zusatzhonoraren beteiligt werden können. Im Unterschied zu bisher soll dafür aber keine Beteiligung mehr an den Erträgen von ambulanten, nur grundversicherten persönlich zugewiesenen Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.

Für diese Meldung zuständig: