Grünes Licht für Impfungen in Apotheken im Kanton Zürich
Medienmitteilung 09.09.2015
Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zürich, die über die entsprechende Bewilligung verfügen, können ab sofort auch ohne ärztliche Verschreibung gewisse Impfungen vornehmen. Die rechtliche Grundlage für die Liberalisierung, die vom Apothekerverband und der Ärztegesellschaft unterstützt wird, ist mit einer Verordnungsänderung geschaffen worden. Der Regierungsrat hat diese nun rückwirkend auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt.
Bei der für die Erteilung der Bewilligungen zuständigen Kantonalen Heilmittelkontrolle sind bis heute 14 Gesuche von Apothekerinnen und Apothekern zur Prüfung eingegangen. Diejenigen Apothekerinnen und Apotheker, welche die Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Bewilligung ab sofort zugestellt. Sie dürfen danach auch ohne ärztliche Verschreibung gesunde Personen ab 16 Jahren gegen Grippe und gegen Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (Hirnhautentzündung nach Zeckenbiss) impfen; zugelassen sind ausserdem Hepatitis-Folgeimpfungen, sofern jeweils die erste Impfung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist.
Gegen die vom Regierungsrat am 27. Mai 2015 beschlossene Änderung der Verordnung über die universitären Medizinalberufe (vgl. Medienmitteilung vom 5. Juni 2015) war eine Beschwerde eingegangen. Mit Entscheid vom 28. August 2015 entzog das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Damit ist es möglich geworden, die geänderten Verordnungsbestimmungen in Kraft zu setzen. Der Regierungsrat hat das mit seinem heutigen Beschluss rückwirkend auf den 1. September 2015 getan. Das Verwaltungsgericht begründete seinen Entscheid mit der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers und der entsprechenden Haltlosigkeit der Beschwerde.
(Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion)
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