Apotheker können künftig auch ohne ärztliche Verschreibung gewisse Impfungen vornehmen

Wer sich gegen Grippe impfen lassen will, kann dies ab diesem Herbst im Kanton Zürich auch direkt in der Apotheke tun. Voraussetzung ist, dass die Apothekerin oder der Apotheker über die nötige Aus- oder Weiterbildung für die Vornahme von Impfungen verfügt. Die rechtliche Grundlage für die Liberalisierung, die vom Apothekerverband und der Ärztegesellschaft unterstützt wird, hat der Regierungsrat mit einer Verordnungsänderung geschaffen. Das zusätzliche niederschwellige Impfangebot kann dazu beitragen, die Durchimpfungsraten zu steigern.

Ab diesem Herbst können Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zürich, die über eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung verfügen, gewisse Impfungen auch ohne ärztliche Verschreibung vornehmen. Wer sich gegen Grippe und gegen Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (Hirnhautentzündung nach Zeckenbiss) impfen lassen will, kann dies damit künftig auch direkt in einer Apotheke tun, ohne zuvor eine Ärztin oder einen Arzt zu konsultieren. Ausserdem zugelassen sind Hepatitis-Folgeimpfungen durch Apothekerinnen und Apotheker, sofern jeweils die erste Impfung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist. Die rechtliche Grundlage für die neue Regelung hat der Regierungsrat mit der Änderung der kantonalen Verordnung über die universitären Medizinalberufe geschaffen. Die Verordnungsänderung tritt am 1. September 2015 in Kraft – und damit rechtzeitig für Impfungen gegen die kommende saisonale Grippe.

Zugang zu Impfungen erleichtern – Durchimpfungsraten weiter steigern

Die Erweiterung der Impfmöglichkeiten im Kanton trägt dem Interesse der öffentlichen Gesundheit Rechnung: Können auf diesem Weg zusätzliche Personen für eine Impfung angesprochen werden, lassen sich auch die Durchimpfungsraten in der Bevölkerung weiter steigern. In der Vernehmlassung wurde die neue Regelung denn auch grundsätzlich positiv aufgenommen. Mit der Verordnungsänderung wird zudem ein Postulat aus dem Kantonsrat (KR-Nr. 361/2013: «Impfen leicht gemacht») umgesetzt.

Die Bewilligung für Apothekerinnen und Apotheker, die neu ohne ärztliche Verschreibung zulässigen Impfungen vornehmen zu dürfen, ist mit klaren Vorgaben verbunden. Diese berücksichtigen die Anliegen der Patientensicherheit: So dürfen nur gesunde Personen ab 16 Jahren geimpft werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Apothekerin bzw. der Apotheker über eine genügende Aus- oder Weiterbildung zur Vornahme von Impfungen verfügt. Zudem müssen sie stets auf dem neusten wissenschaftlichen Stand in Sachen Impfstoffe, Impfplan etc. bleiben; es besteht somit eine Fortbildungspflicht.

Der Kanton Zürich nimmt mit der gut abgestützten Liberalisierung im Impfbereich eine Vorreiterrolle in der Schweiz ein. Auch andere Kantone prüfen derzeit, ob es Apothekerinnen und Apothekern erlaubt werden soll, gewisse Impfungen ohne ärztliche Verschreibung vorzunehmen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist aber in keinem anderen Kanton eine Freigabe erfolgt. Derzeit verfügen rund 50 Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zürich über die erforderliche Weiterbildung. Wie viele von ihnen eine Bewilligung beantragen werden, ist offen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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