Universitätsspital soll seine Immobilien künftig selbstständig planen und bauen

Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Änderung des USZ-Gesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet: Das Universitätsspital (USZ) soll Baurechte auf seinen Arealen im Hochschulgebiet Zürich Zentrum erhalten und künftig über bauliche Investitionsvorhaben, die es selbst bezahlen muss, auch selbst entscheiden können. Von der Neuregelung profitieren sowohl der Kanton als auch das Spital, dessen Wettbewerbsfähigkeit weiter gestärkt wird.

Im Sommer 2012 beauftragte der Regierungsrat die Gesundheitsdirektion, Möglichkeiten für die Entlassung des Universitätsspitals (USZ) aus dem kantonalen Immobilienmanagement abzuklären. Im März 2013 genehmigte der Regierungsrat das Grobkonzept für die Übertragung der Liegenschaften auf das Spital im Rahmen eines Baurechtsmodells, im Februar 2014 das entsprechende Detailkonzept. Die Gesundheitsdirektion arbeitete daraufhin den Entwurf für eine entsprechende Änderung des USZ-Gesetzes aus; der Entwurf wurde Ende 2014 in die Vernehmlassung gegeben (vgl. Medienmitteilung des Regierungsrates vom 4. Dezember 2014).

Nun hat der Regierungsrat die definitive Vorlage für die Änderung des USZ-Gesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Kernpunkte der Gesetzesrevision, die dem fakultativen Referendum untersteht, sind die Übertragung der Spitalimmobilien im Baurecht auf das Spital mit gleichzeitiger Entlassung des Spitals aus dem kantonalen Finanzhaushalt, so dass es in Zukunft selbst als Eigentümer und Bauherr handeln kann. Damit werden die Entscheidungsprozesse wesentlich vereinfacht. Zudem schlägt der Regierungsrat verschiedene Anpassungen am Gesetz zur Klärung der Rollen von Parlament, Regierungsrat und Spitalführung und zur Stärkung der strategischen Steuerung und des Controllings vor. Im Zentrum steht dabei die Festlegung einer Eigentümerstrategie, mit der die gesetzlichen Bestimmungen zum Anstaltszweck aus der Sicht des Kantons als Eigentümer konkretisiert werden, in der aber auch zusätzliche Vorgaben für die Betriebsführung gemacht werden, beispielsweise zur zulässigen Höchstverschuldung des Spitals.

Seit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung in der Schweiz Anfang 2012 müssen die Spitäler ihren gesamten Aufwand direkt und vollständig über die Erträge aus der Leistungserbringung decken. Sie finanzieren entsprechend auch ihre Investitionsvorhaben mit eigenen bzw. selbst erwirtschafteten Mitteln oder mit Krediten Dritter und Anleihen. Mit der Gesetzesänderung werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des USZ einerseits und seine Kompetenzen andererseits zur Deckung gebracht: Wie bereits jetzt alle nichtkantonalen Spitäler soll künftig auch das USZ selbstständig nach betrieblichen Kriterien über Investitionen in die Spitalbauten entscheiden können. Die Revision des USZ-Gesetzes trägt damit zur weiteren Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Universitätsspitals bei. Gleichzeitig bleiben zentrale und bewährte Elemente der Corporate Governance – wie die Zweckbestimmung des Spitals, die Rechtsform, der Leistungsumfang und die Anstellungsverhältnisse des Personals – unverändert.

Mit dem vom Regierungsrat nun freigegebenen Antrag zum USZ-Gesetz wird der Kantonsrat darüber entscheiden, ob er auch das Universitätsspital von der beabsichtigten Zentralisierung des Immobilienmanagements ausnimmt, wie er dies bereits für die Universität beschlossen hat.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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