Gesetzesvorlage für die Verselbstständigung der ipw geht an den Kantonsrat

Der Regierungsrat hat die Gesetzesvorlage für die Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Klinik ipw (Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Die ipw soll die bisher erbrachten Leistungen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortführen. Der Kanton kann sich damit langfristig aus seiner Rolle als Klinikbetreiber zurückziehen; damit werden die heute bestehenden Rollenkonflikte gelöst. Die ipw profitiert von mehr unternehmerischer Freiheit, um ihre Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit langfristig zu sichern.

Die kantonsrätliche Motion «Verselbstständigung der Psychiatrie» (KR-Nr. 201/2010) verlangt, die beim Kanton verbliebenen psychiatrischen Kliniken aus der kantonalen Verwaltung auszugliedern und je in rechtlich selbstständige Organisationen zu überführen. Der Regierungsrat legt dem Parlament nun die Gesetzesvorlage für die Verselbstständigung der Integrierten Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland (ipw) vor. Mit der Umwandlung des heutigen kantonalen Amtes in eine Aktiengesellschaft erhält die ipw den nötigen Handlungs- und Entscheidungsspielraum, um unter den neuen Rahmenbedingungen, die im Spitalbereich in der Schweiz seit 2012 gelten, ihre Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit langfristig sichern zu können. Gleichzeitig werden damit die Voraussetzungen für eine konsequente Entflechtung der Eigentümer- und Klinikbetreiberrolle des Kantons von seinen übrigen Aufgaben im Bereich der Spitalversorgung geschaffen.

Die gute Spitalversorgung in der Region Winterthur - Zürcher Unterland ist durch die Rechtsformänderung der ipw langfristig sichergestellt: In der Zweckbestimmung der AG wird festgehalten, dass die ipw ihre bisher erbrachten Leistungen fortführt. Sie bleibt gemäss der jeweiligen kantonalen Spitalplanung auf der Zürcher Spitalliste und hat die gleichen Voraussetzungen und Auflagen zu erfüllen wie die anderen psychiatrischen Listenspitäler, von denen rund die Hälfte private Trägerschaften (Aktiengesellschaft, Stiftung, Verein) haben. Jedes der sechs Zürcher Listenspitäler der Allgemeinpsychiatrie muss alle Leistungen der stationären Psychiatrie anbieten; mit dieser Systematik der Zürcher Spitalplanung ist in Verbindung mit der gesetzlichen Aufnahmepflicht der Listenspitäler sichergestellt, dass der Bevölkerung im ganzen Kantonsgebiet eine gut zugängliche, umfassende psychiatrische Spitalversorgung zur Verfügung steht – unabhängig davon, ob die Leistungsaufträge von öffentlichen oder privaten Kliniken erfüllt werden. Darüber hinaus nimmt die Gesundheitsdirektion die in der Vernehmlassung zur ipw-Gesetzesvorlage geforderte Begleitung des Verselbstständigungsprozesses durch ein Qualitätsmonitoring zum Anlass, ein entsprechendes Projekt zur Überprüfung der psychiatrischen Behandlungsqualität zu lancieren.

Die zentralen Punkte der Gesetzesvorlage

Die Hauptpunkte des ipw-Gesetzes, welches dem fakultativen Referendum untersteht, sind die Verselbstständigung in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit einer Übertragung der Spitalimmobilien im Baurecht. Als zentrales Steuerungsinstrument wird der Regierungsrat zudem eine Eigentümerstrategie für die ipw festlegen.

Mit der Umwandlung ist kein Verkaufsentscheid verknüpft. Der Kanton übernimmt das gesamte Aktienpaket und ist damit bis auf weiteres Alleineigentümer der ipw AG. Nach einer Sperrfrist von zwei Jahren hat er die Möglichkeit, seine Beteiligung zu reduzieren. Bei einer Reduktion der Beteiligung unter 51 Prozent ist ein referendumsfähiger Kantonsratsentscheid notwendig, womit die allfällige Abgabe des kantonalen Mehrheitsbesitzes bestmöglich demokratisch abgesichert ist. Daneben kann auch auf kommunaler Ebene über eine Mitwirkung in der ipw AG entschieden werden: So steht es den Gemeinden jederzeit offen, dem Kanton nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist ein Kaufangebot für kantonale Beteiligungsanteile zu unterbreiten.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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