Einkommensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung werden weiter angehoben
Medienmitteilung 05.03.2015
Der Regierungsrat hat die Berechtigungsgrenzen für die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 festgelegt. Wie bereits im Vorjahr werden die Einkommensgrenzen leicht erhöht, um die rechtliche Vorgabe erfüllen zu können, wonach mindestens 30 Prozent der Versicherten und mindestens 30 Prozent der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen.
2016 werden die Einkommensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) im Kanton Zürich zwischen 18›700 Franken (2015: 18›400 Franken) und 42›900 Franken (42›000 Franken) für Alleinstehende liegen. Für Verheiratete oder Alleinerziehende werden sie zwischen 24›700 Franken (24›400 Franken) und 62›900 Franken (62›600 Franken) liegen. Die Vermögensgrenze bleibt bei 150›000 Franken für Alleinstehende respektive 300›000 Franken für Verheiratete und Alleinerziehende.
Trotz Bevölkerungszunahme ist die Zahl der Anträge auf IPV in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Mit der im letzten Jahr vorgenommenen Anpassung der Einkommensgrenzen für das Jahr 2015 wurde bereits der gesetzlichen Vorgabe Rechnung getragen, wonach mindestens 30 Prozent der Versicherten und mindestens 30 Prozent der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen. Um sicherzustellen, dass das auch 2016 erfüllt wird, sind die Einkommensgrenzen erneut leicht anzuheben.
Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2016 ist der 1. April 2015. Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen müssen vor dem Stichtag festgesetzt werden. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das kommende Jahr werden vom Regierungsrat dagegen erst im Herbst festgesetzt; dannzumal lässt sich die Höhe des Bundesbeitrages 2016 abschätzen.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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