Unternehmenssteuerreform III: Ja, aber
Medienmitteilung 29.01.2015
Der Regierungsrat hält die frühestens ab 2019 geplante Abschaffung der privilegierten Besteuerung von Holdings, Domizil- und gemischten Gesellschaften für unumgänglich. Wenn die Schweiz und der Kanton Zürich als wichtigster Wirtschaftsstandort konkurrenzfähig und international akzeptiert bleiben sollen, braucht es Ersatzmassnahmen. Die Einführung einer Lizenzbox ist für den Regierungsrat ein tauglicher Weg. Dies schreibt er dem Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Unternehmenssteuerreform III (USR III). Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer bei privaten Wertschriften zum Ausgleich der Steuerausfälle lehnt der Regierungsrat ab.
Der Regierungsrat anerkennt in seiner Vernehmlassung, dass grundlegende Änderungen notwendig sind, weil die Sonderbehandlung von Unternehmen mit einem speziellen kantonalen Steuerstatus unter hohem internationalem Druck steht und Schweizer Unternehmen im Ausland sonst mit einseitigen steuerlichen Erschwernissen rechnen müssten. Dabei gibt der Regierungsrat jenen Massnahmen aus dem Paket der USR III den Vorzug, die gezielt wirken und die Konkurrenzfähigkeit und Akzeptanz der Schweiz als Standort für international tätige Unternehmen sichern. Eine Senkung der Gewinnsteuer für alle Unternehmen, die zu grossen Mitnahmeeffekten und erheblichen Ertragsausfällen führen würde, hat für ihn nur subsidiären Charakter und hängt auch vom Verhalten anderer Kantone ab.
Gegen Kapitalgewinnsteuer auf privaten Wertschriften
Die Lizenzbox auf kantonaler Ebene bezeichnet der Regierungsrat als wichtiges und wirksames Ersatzinstrument, das den Wegfall der speziellen kantonalen Steuerstatus teilweise kompensieren kann. Er befürwortet auch die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer für überdurchschnittlich hohes Eigenkapital, weil diese Regelung mithelfen kann, dass internationale Konzerne in der Schweiz bleiben oder in die Schweiz kommen. Die Anpassungen bei der Kapitalsteuer unterstützt er ebenso wie die steuerliche Regelung zur Aufdeckung von stillen Reserven. Nicht im Vordergrund steht für den Regierungsrat die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital, aber er wendet sich auch nicht dagegen.
Die Aufhebung der zeitlichen Beschränkung bei der Verrechnung von Vorjahresverlusten hingegen befürwortet er nicht, weil die Verrechnungsperiode so noch länger und bei weit zurückliegenden Verlusten nur schwer umzusetzen wäre. Die vom Bundesrat zur Finanzierung der Steuerausfälle vorgeschlagene neue Kapitalgewinnsteuer auf privaten Wertschriften lehnt der Regierungsrat ebenfalls ab: Es besteht kein Zusammenhang mit der USR III, und die Vorlage würde damit überladen. Zudem könnte durch eine solche neue Steuer die leichter zu handhabende, ergiebigere Vermögenssteuer unter Druck geraten. Zu welchen Ertragsausfällen die USR III in den Kantonen und Gemeinden führen kann, lässt sich weiterhin nicht zuverlässig beziffern, da die einzelnen Instrumente der Reform noch nicht genau definiert sind; ebenso ist das Verhalten der Unternehmen und der anderen Kantone nur schwer abzuschätzen. Mit ersten Auswirkungen wird frühestens ab 2019 gerechnet.
Höherer Beitrag des Bundes verlangt
Weil der Bund die Unternehmen mit kantonalem Steuerstatus gleich besteuert wie alle anderen und einen hohen Teil seiner Einnahmen aus dieser Quelle generiert, muss er ein besonders grosses Interesse daran haben, dass diese sehr mobilen Gesellschaften auch nach der Abschaffung in der Schweiz bleiben. Der Regierungsrat verlangt deshalb, dass der Bund mehr als die in Aussicht gestellten 50 Prozent der Ausfälle tragen muss, welche die USR III bei den Kantonen und Gemeinden verursacht. Geplant hat der Bundesrat diesen Ausgleich über eine schrittweise Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von heute 17 auf neu 20,5 Prozent; diese Erhöhung muss gemäss Regierungsrat deutlicher ausfallen. Ebenso ist für den Regierungsrat klar, dass die Berechnungsfaktoren beim Finanzausgleich (NFA), wie vom Bundesrat selber vorgeschlagen, an die neuen Rahmenbedingungen angepasst werden müssen.
Der Kanton Zürich ist von der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus auf den ersten Blick zwar weniger stark betroffen als andere Kantone. Diese Gesellschaften machen im Kanton Zürich nur einen kleinen Teil der Unternehmen aus (2,8 Prozent). Aber diese Unternehmen kommen für 5 Prozent der Gewinnsteuer und für 17 Prozent der Kapitalsteuer auf. Zudem bieten sie zahlreiche wertvolle Arbeitsplätze für hochqualifizierte Mitarbeitende, die zu einem grossen Teil im Kanton Zürich wohnhaft sind und hier zur Finanzierung der staatlichen Leistungen beitragen. Deshalb hat der Regierungsrat alles Interesse daran, dass diese Unternehmen hier Rahmenbedingungen für einen Verbleib im Kanton Zürich vorfinden. Ausserdem ist die Bedeutung der USR III für den Kanton Zürich gross, weil er einen vergleichsweise hohen Anteil seiner Steuererträge von den Unternehmen erhält (20 Prozent). Geraten die Gewinnsteuersätze national ins Rutschen, wäre der Kanton als wichtigster Wirtschaftsstandort des Landes somit überdurchschnittlich stark betroffen.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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