Regierungsrat lehnt «Lohndumping-Initiative» ab
Medienmitteilung 18.12.2014
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, den Stimmberechtigten die Volksinitiative zur Durchsetzung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen («Lohndumping-Initiative») zur Ablehnung zu empfehlen. Die geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor Lohn- und Sozialdumping sind wirksam und haben sich bewährt. Sie werden von den kantonalen Behörden konsequent angewendet.
Die Initiative verstösst nach Ansicht des Regierungsrates zudem in wesentlichen Teilen gegen Bundesrecht und missachtet verfassungsmässig geschützte Rechte wie das Verhältnismässigkeitsprinzip, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Wirtschaftsfreiheit.
Die «Lohndumping-Initiative» wurde am 7. April 2014 eingereicht. Sie zielt auf den Erlass von kantonalen Bestimmungen zur Durchsetzung von minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen ab. Im Vordergrund steht der Schutz vor Lohndumping.
Kanton nimmt Verantwortung wahr
Die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen insbesondere im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit ist wichtig und soll auch in Zukunft konsequent umgesetzt werden. Die geltenden Rechtsnormen stellen ein umfangreiches und wirksames Instrumentarium mit Massnahmen und Sanktionen zur Verfügung, das vom Kanton Zürich konsequent angewendet wird. Die Bundesbehörden bestätigen, dass die kantonalen Behörden den Vollzug gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben verantwortungsvoll und effizient wahrnehmen.
Die flankierenden Massnahmen erfüllen ihren Zweck. Die Personenfreizügigkeit führt zu keinem generellen Lohndruck. Lediglich in einzelnen Branchen, die grossmehrheitlich über einen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag verfügen, sind Lohnunterbietungen zu verzeichnen. Diese Einschätzung teilen sowohl das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als auch alle Kantone.
Regierungsrat verzichtet auf Gegenvorschlag
Die Initiative verlangt zusätzliche einschneidende Massnahmen auf kantonaler Ebene. So sollen die kantonalen Behörden Betriebseinstellungen bzw. Arbeitsunterbrüche anordnen, wenn ihnen ein Kontrollorgan gestützt auf eine Kontrolle vor Ort einen begründeten Verdacht auf Verstösse gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmenden oder gegen allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohn- oder Mindestarbeitsbedingungen sowie die Verweigerung der Mitwirkung anlässlich der Kontrolle meldet. Dabei hätten die Behörden umgehend und ausschliesslich gestützt auf den vom Kontrollorgan geäusserten Verdacht Betriebseinstellungen bzw. Arbeitsunterbrüche zu verfügen.
Damit greift die kantonale Initiative in einen vom Bundesrecht abschliessend geregelten Kompetenzbereich ein. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im Bereich des Arbeitnehmerschutzes eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Den Kantonen verbleibt lediglich dort eine Rechtsetzungsbefugnis, wo der Bund nicht bereits selber Regelungen erlassen hat. Die Vollzugsbestimmungen zum Schutz der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen werden abschliessend durch Bundesrecht geregelt. Die vorgeschlagenen Bestimmungen der kantonalen Initiative verstossen somit bis auf einen kleinen Anwendungsbereich gegen übergeordnetes Recht. Deshalb verzichtet der Regierungsrat auf einen Gegenvorschlag.
Initiative verletzt grundlegende Prinzipien unseres Rechtsstaates
Die Initiative verstösst zudem in verschiedener Hinsicht gegen verfassungsmässig geschützte Rechte. Einerseits wird der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör missachtet, wenn ihnen keine Gelegenheit gegeben wird, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. Andererseits verstösst dieses Vorgehen gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da in der Regel bereits vermutete Verfehlungen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu einschneidenden Massnahmen wie der Einstellung des gesamten Betriebs führen sollen. Zudem dürften von einer Betriebsschliessung regelmässig auch unbeteiligte Dritte wie beispielsweise Zulieferer oder Auftraggeber betroffen sein. Auch die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie werden verletzt. Nicht auszuschliessen ist ferner, dass der Kanton bei der Verfügung von Betriebseinstellungen wegen des unzulässigen Eingriffs in Bundeskompetenzen sowie der mangelnden Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Verfahrensgarantien für den während der Arbeitsunterbrüche entstandenen Schaden mit Staatshaftungsansprüchen konfrontiert würde.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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