«Niederdorf»-Strassenprostitution auf täglich 4 Stunden beschränkt

Die vom Zürcher Stadtrat beschlossene Einschränkung der Strassenprostitution im Niederdorf auf die Zeit von 22:00 bis 02:00 Uhr ist vom Statthalter des Bezirks Zürich geschützt worden. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig; er kann ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden.

Die von den fünf Rekurrentinnen angemahnte unrechtmässige Einschränkung der Gewerbefreiheit trifft bei zweien von ihnen deshalb nicht zu, weil sie nicht Prostituierte sind, sondern Mieterinnen in einer Liegenschaft und ihr gemietetes Objekt zwecks Ausübung der Prostitution unter anderem an die drei weiteren Rekurrentinnen untervermieten. Die Fensterprostitution wie auch die Salonprostitution sind von der vom Stadtrat beschlossenen zeitlichen Einschränkung nicht betroffen. Die drei anderen Rekurrentinnen sind ausländische Prostituierte, die ihr Gewerbe nur während dreier Monate pro Kalenderjahr ausüben dürfen und somit den verfassungsmässigen Schutz der umfassenden Gewerbefreiheit nicht geniessen können. Im Übrigen stehen für alle Prostituierten in der Allmend und bei den Sexboxen in Altstetten Standplätze zur Verfügung, wo die Prostitution weiterhin von 19:00 bis 05:00 Uhr erlaubt ist. Damit ist das von den Rekurrentinnen ins Feld geführte Argument einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ausgeräumt.

Die Wirtschaftsfreiheit darf eingeschränkt werden, wenn es das öffentliche Interesse oder der Grundrechtsschutz Dritter gebietet. Vorliegend geht es um von der Prostitution ausgehende Lärmimmissionen wie laute und aggressive Anmache sowie Lärm von Gaffern. Da der Wohnanteil im zu entscheidenden Gebiet bei 60 Prozent steht, liegt es auf der Hand, dass die Anwohnenden sowie das ansässige Gewerbe vor den Immissionen geschützt werden müssen, was mit einer Einschränkung der Strassenprostitution im Niederdorf auf die Zeit von täglich 22:00 bis 02:00 erreicht wird. Bei der Güterabwägung Wirtschaftsfreiheit versus Anwohnerschutz wiegt Letzterer schwerer.

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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