Regierungsrat empfiehlt dem Kantonsrat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Der Kanton Zürich wirkt mit bei der schweizweiten Vereinheitlichung der Baubegriffe. Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Kantonsrat, der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe beizutreten.

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vor. Diese Vereinbarung hat zum Ziel, die Baubegriffe und Messweisen in den Kantonen zu vereinheitlichen und damit das Planungs- und Baurecht für Investoren, Bauunternehmer und Behörden zu vereinfachen. Die IVHB definiert Gebäude und Gebäudeteile, Höhen- und Längenbegriffe, Geschosse, Abstände und Abstandsbereiche sowie Nutzungsziffern.

Mit dem Beitritt verpflichtet sich der Kanton Zürich, die vom Konkordat vorgegebenen Begriffe zu übernehmen, sofern er die entsprechenden Regelungsbereiche in seiner Gesetzgebung verwendet. Die meisten der neuen Begriffsdefinitionen sind den heute verwendeten Begriffen sehr ähnlich oder stimmen gar vollständig mit ihnen überein. Insgesamt dürfte deshalb die Übernahme der IVHB-Begriffe im Kanton Zürich nur geringfügige Auswirkungen auf die baulichen Gestaltungsmöglichkeiten haben.

Der Beitritt zur IVHB bedingt eine Revision des Planungs- und Baugesetzes und der zugehörigen Verordnungen. Die neuen Begriffe werden nach Möglichkeit an Stelle der bisherigen eingefügt, ohne die bestehende Struktur dieser Erlasse zu verändern. Auch die Gemeinden müssen ihre Bau- und Zonenordnungen an die Vorgaben der IVHB anpassen. Die Übergangsbestimmung sieht dafür einen Zeitraum von acht Jahren vor. Damit ist gewährleistet, dass die Gemeinden diese Gesetzgebungsarbeiten mit anderweitigen Revisionsprojekten koordinieren können.

Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz verabschiedete 2005 die IVHB. Das Konkordat trat am 26. November 2010 in Kraft. Inzwischen sind 14 Kantone beigetreten.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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