232 Härtefallbewilligung

Der Regierungsrat hat einen Rekurs von M. abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in diesem Fall nicht gegeben sind. Er hat damit einen Entscheid des Vorstehers der Sicherheitsdirektion geschützt.

Der kolumbianische Staatsangehörige M. war 1998 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz eingereist, wo die Familie vergeblich um Asyl ersuchte. Nach rechtskräftiger Erledigung der Asylverfahren entzog sich die Mutter von M. zusammen mit diesem der Ausreisepflicht und tauchte unter. Nachdem M. im September 2009 im Zusammenhang mit verschiedenen Straftaten von der Polizei verhaftet worden war, stellte er ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Während das kantonale Migrationsamt sich nicht bereit erklärte, beim zuständigen Bundesamt für Migration einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, empfahl die Härtefallkommission des Kantons Zürich, das Härtefallgesuch gutzuheissen. In der Folge fällte der Vorsteher der Sicherheitsdirektion den genannten Entscheid.

In seinem Rekursentscheid hält der Regierungsrat fest, dass sich aus dem Grundrecht der Achtung des Privatlebens kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Die dafür erforderliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint, liegt nicht vor. M. ist im März 1998 in die Schweiz eingereist und hat sich zusammen mit seiner Mutter im April 2001 durch Untertauchen der Ausschaffung entzogen. Die zwischen der Einreise und dem Untertauchen verstrichene Zeit ist somit verhältnismässig kurz. Der seither verstrichene Zeitraum bis zur Verhaftung im September 2009 fällt ebenfalls nicht massgeblich zu seinen Gunsten ins Gewicht, weil eine Anwesenheit in der Illegalität generell nicht stark zu gewichten ist, weil ein Betroffener in einem solchen Fall jederzeit mit einer Wegweisung rechnen muss. Obwohl der inzwischen volljährige M. in der Schweiz die Schulen besucht hat, ist ihm eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar. Insbesondere ist davon auszugehen, dass ihn seine Mutter, bei der er bis zu seiner Verhaftung gewohnt hatte und die inzwischen nach Kolumbien ausgeschafft worden ist, bei seinen Bemühungen, dort eine Existenz aufzubauen, unterstützen wird.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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