Registerharmonisierung im Kanton Zürich: Einführung von amtlichen Wohnungsnummern

In diesen Tagen erhalten alle Liegenschaftsverwaltungen respektive Vermieterinnen und Vermieter ein Schreiben für die Erhebung von Gebäude- und Wohnungsangaben. Mit den erhobenen Daten sollen die Register der Gemeinden um wichtige Angaben ergänzt werden, damit sie für die Registererhebung des Bundes genutzt werden können. Diese wird ab Ende 2010 die traditionelle Volkszählung ablösen. Der Kanton Zürich hat die Schweizerische Post mit der Datenerhebung beauftragt.

Statt wie bisher alle zehn Jahre die gesamte Bevölkerung schriftlich zu befragen, sollen künftig die Registerdaten der Gemeinden für die Volkszählung genutzt und jährlich per Knopfdruck an das Bundesamt für Statistik übermittelt werden. Damit wird eine Forderung erfüllt, wonach die Bevölkerung bei der Durchführung von neuen Erhebungen zu entlasten ist und in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten der Gemeinden zu nutzen sind. Um die Gemeinderegister für diese Aufgabe vorzubereiten, müssen sie gemäss den Vorgaben des eidgenössischen Registerharmonisierungsgesetzes vereinheitlicht und ergänzt werden. Neu müssen die Einwohnerregister für jede Person eine Gebäude- und Wohnungsnummer enthalten, damit auch in Zukunft Informationen zur Haushaltsbildung und Wohnsituation erhältlich sind. Um die laufende Nachführung in den Gemeinderegistern sicherzustellen, sollen diese amtlichen Nummern im Kanton Zürich auch bei den Vermietern und Grundeigentümern eingeführt werden.

Der Kanton Zürich beauftragt die Post mit den Umsetzungsarbeiten für die Registerharmonisierung

Zur Umsetzung einer einheitlichen Wohnungsnummerierung hat der Bund zusammen mit der Post ein Dienstleistungsangebot entwickelt, welches der Kanton Zürich in Anspruch nimmt. Damit werden insbesondere die grossen Liegenschaftenverwaltungen entlastet, in dem sie die Daten für ihre im ganzen Kanton verwalteten Liegenschaften über eine elektronische Schnittstelle nach einheitlichen Vorgaben an eine zentrale Stelle liefern können und nicht für jede Gemeinde einzeln aufbereiten müssen. Aber auch Vermieterinnen und Vermieter mit kleinem Gebäudeportefeuille treffen auf flexible Vorgaben: Datenlieferungen können entweder über das Web-Portal im Internet, mittels Excel-Datei, auf Papier oder weniger umfangreiche Meldungen per Telefon erfolgen.

Zusätzliche Vorortbegehung und Befragung der Bewohner nach Ermessen der Gemeinden

Die gesetzlichen Grundlagen für den Dienstleistungsauftrag an die Post sind am 1. April 2010 in Kraft getreten1. Zur Datenlieferung an die Post verpflichtet sind nicht nur die angeschriebenen Hauseigentümer, sondern explizit auch die Liegenschaftenverwaltungen und Stockwerkeigentümergemeinschaften. Die Post gleicht die eingelieferten Gebäude- und Wohnungsdaten mit den Gemeinderegistern ab und vergibt amtliche Wohnungsnummern gemäss den Vorgaben des Kantons2. Wohnungsnummern werden in allen Gebäuden mit mehr als einer Wohnung vergeben. Sollten die Personen im Einwohnerregister aufgrund der eingelieferten Daten nicht eindeutig einer Wohnung zugeordnet werden können, besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, die Post mit einer Begehung vor Ort durch die Postboten zu beauftragen. Die meisten Städte und grösseren Gemeinden haben mit der Post eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Die Vorortbegehung wird wo nötig durch eine schriftliche Befragung der Bewohner ergänzt.

Datenschutz wird eingehalten

Für die Umsetzungsarbeiten ist die Post dem kantonalen Datenschutzgesetz und zusätzlich projektbezogenen strengen Datenschutzauflagen unterstellt. Der kantonale Datenschutzbeauftragte hat das Projekt geprüft und gutgeheissen. Zudem wird über ein externes Sicherheitsaudit die Wirksamkeit der getroffenen Datenschutzmassnahmen überprüft. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Post die erhaltenen oder erhobenen Daten nicht für eigene Zwecke verwendet und diese nach Abschluss der Arbeiten vollständig löscht. Die Post hat bereits in der Vergangenheit erfolgreich bei Volkszählungen mitgewirkt.

Eintrag der amtlichen Gebäude- und Wohnungsnummern in neue Mietverträge und Wohnungsausweise ab 2011

Ab Ende 2010 gibt die Post den Vermietern, Liegenschaftenverwaltungen und Hauseigentümern die eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) und amtlichen Wohnungsnummern (aWN) bekannt. Von diesem Zeitpunkt an sind EGID und aWN bei Mieterwechseln den Neumietern schriftlich bekannt zu geben. Dies erfolgt über einen Eintrag im Mietvertrag und in einem separaten Wohnungsausweis. Es handelt sich bei der amtlichen Wohnungsnummer also lediglich um einen administrativen Eintrag ohne die Verpflichtung, die Wohnungsnummer physisch an der Wohnungstüre oder auf dem Klingelschild anzubringen.
Der schriftliche Eintrag im Wohnungsausweis ermöglicht es der Einwohnerkontrolle, die Neumieter bei der Anmeldung mit Wohnadresse und Wohnungsnummer korrekt zu erfassen. Dies entlastet wiederum die Vermieterinnen und Vermieter, da aufwendige Nachforschungen bei unklaren Wohnverhältnissen wegfallen werden.

(Medienmitteilung der Direktion der Justiz und des Innern)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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