Schritt um Schritt für weniger fossile Energie und CO2
Medienmitteilung 18.03.2010
Der Regierungsrat hat ein klares Ziel, um von fossilen Energien unabhängiger zu werden und die Klimaerwärmung zu bremsen: lediglich 2,2 Tonnen CO2-Ausstoss jährlich pro Person im Jahr 2050. Im Focus steht der Gebäudebereich. Da die Zuständigkeit für diesen Bereich bei den Kantonen liegt, können sie hier am meisten erreichen. Deshalb beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat Anpassungen des kantonalen Energiegesetzes, um den Energieverbrauch von Neubauten und sanierten Liegenschaften zu senken. Die Anpassungen sind Teil eines mit den anderen Kantonen abgestimmten Massnahmenpakets, das der Kanton Schritt um Schritt umsetzt.
Um die energie- und klimapolitischen Ziele des Kantons zu erreichen, sind gut gedämmte Häuser sowie möglichst energiesparendes Heizen, Kühlen und Erzeugen von Warmwasser von zentraler Bedeutung. Die entsprechenden Anlagen verbrauchen fast die Hälfte der Energie im Kanton. Im Legislaturprogramm 2007-2011 hat sich die Zürcher Regierung darum zum Ziel gesetzt, den Energieverbrauch im Gebäudebereich zu senken – in dem Bereich also, in dem die Kantone auch über den grössten Handlungsspielraum verfügen. Dies ist Teil der kantonalen Energiepolitik zur Reduktion der Abhängigkeit von fossilen Energien und des CO2-Ausstosses – lediglich 2,2 Tonnen gegenüber heute 6 Tonnen sollen 2050 jährlich pro Kopf der Bevölkerung noch in die Atmosphäre gelangen.
Weiterer Schritt hin zu einem Drittel weniger Wärmebedarf
Schritt für Schritt setzt der Kanton Zürich Massnahmen zur besseren Gebäudedämmung und für energieeffiziente Haustechnik um. Sie haben zur Folge, dass Neubauten im Kanton Zürich künftig nur noch die Energie von umgerechnet 4,8 Liter Heizöl pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr verbrauchen, umfassend sanierte Gebäude rund 9 Liter. Damit sinkt der zulässige Wärmebedarf von Neubauten um einen Drittel.
Bereits per 1. Juli 2009 hat er verschiedene Verordnungen und die Wärmedämmvorschriften auf den neusten Stand gebracht. Nun beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat einige kleinere Anpassungen des Energiegesetzes, die sich nicht auf Verordnungsstufe regeln lassen (Vorgehen siehe Kasten).
Die Massnahmen sind zwischen den Kantonen abgesprochenen, entsprechen den so genannten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) und garantieren damit eine einheitliche Praxis in der ganzen Schweiz. Der Kanton Zürich hat diese Mustervorschriften massgeblich mitgestaltet.
Neue Regelungen für den Umgang mit Energie und Anreize zum Sparen
Die Anpassungen des kantonalen Energiegesetzes umfassen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
- Installation von individuellen Heiz- und Warmwasserkostenzählern für Mietwohnungen, Wohnungen im Stockwerkeigentum und mehreren Häusern mit einer gemeinsamen Heizung. Die verursachergerechte Verrechnung von Energiekosten schafft einen Sparanreiz. Bisher war dies nur für Neubauten Vorschrift, neu auch bei wesentlichen Erneuerungen.
- Keine neuen Elektroheizungen (elektrische Widerstandsheizungen) mehr; wenn Strom für Heizungen verwendet wird, dann künftig effizient, zum Beispiel um Wärmepumpen-Heizungen zu betreiben. Der Ersatz bestehender elektrischer Einzelraumheizungen bleibt möglich. Die bisherige Bestimmung, die eine Ergänzung elektrischer Zentralheizungen mit einer Wärmepumpe verlangen konnte, wird gestrichen. Sie erwies sich als technisch zu anspruchsvoll und wirtschaftlich nicht vertretbar. Neue Anlagen, egal ob in einem Neubau oder bei Ersatz einer elektrischen Zentralheizung, sollen jedoch mit effizienteren Systemen erstellt werden.
- Heizungen im Freien dürfen weiterhin nur mit Warmwassersolaranlagen, Holzheizungen und so weiter betrieben werden. Neu sind auch Heizpilze nicht mehr zugelassen. Einzig bei Restaurants ist noch ein Heizpilz im Freien für kurzzeitige «Rauchpausen» erlaubt.
- Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Brennstoffen muss künftig die Abwärme genutzt werden, wie schon bisher bei Anlagen mit fossilen Brennstoffen.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Energiegesetz nehmen die Anliegen verschiedener kantonsrätlicher Vorstösse auf. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat darum, die entsprechenden Vorstösse als erledigt abzuschreiben.
In vier Schritten zu besserer Gebäudedämmung und
energieeffizienter Haustechnik
Künftig soll ein Neubau im Kanton Zürich nur die Energie von umgerechnet 4,8 Liter Heizöl pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr verbrauchen, umfassend sanierte Gebäude rund 9 Liter. Damit sinkt der zulässige Wärmebedarf von Neubauten um einen Drittel. Zum Vergleich: Im Jahr 1975 lag der Bedarf noch bei einer Energiemenge von 22 Litern Heizöl.
Schritt 1:
Änderung der Allgemeinen Bauverordnung (ABV)
Wenn das Volumen eines Hauses zunimmt, weil durch erhöhte Anforderungen an die Wärmedämmung die Wände dicker werden, soll sich deswegen die gesetzlich zugelassene nutzbare Fläche eines Hauses nicht reduzieren. (Regelung für Gemeinden, welche die so genannte «Baumassenziffer» zur Berechnung der Fläche anwenden).
Schritt 2:
Änderung der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) und der Wärmedämmvor-schriften der Baudirektion
Technische Detailbestimmungen, insbesondere zur Wärmedämmung von Gebäuden und zu Heizungs- und Lüftungsanlagen.
Schritt 3:
Änderung des Energiegesetzes
Zur Umsetzung neuer oder geänderter Themenbereiche, insbesondere verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen, Heizungen im Freien und Freiluftschwimmbäder und Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen.
Änderung durch Beschluss des Kantonsrates.
Schritt 4:
Änderung der Besonderen Bauverordnung I (BBV I)
Nötig auf Grund der Änderung des Energiegesetzes gemäss Schritt 3. Themenbereiche: verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen, Heizungen im Freien und Freiluftschwimmbäder, Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen, freiwilliger Gebäudeenergieausweis, Klimaanlagen und elektrische Energie im Hochbau.
Änderung durch Beschluss des Kantonsrates.
Schritte 1 und 2: Vom Regierungsrat per 1.7.2009 in Kraft gesetzt
Schritt 3: Antrag des Regierungsrats an den Kantonsrat gestellt
Schritt 4: Geplant
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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