Das Gesetz über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte tritt in Kraft

Der Regierungsrat hat beschlossen, das Gesetz über die Abgangsleistungen für die Mitglieder der Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte auf den 1. Dezember 2009 in Kraft zu setzen.

Der Kantonsrat verabschiedete am 9. März 2009 das Gesetz über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte als Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Schluss mit goldenen Fallschirmen für Mitglieder des Regierungsrates». Nachdem die Volksinitiative zurückgezogen und gegen das vom Kantonsrat erlassene Gesetz kein Referendum ergriffen worden ist, kann das Gesetz auf den 1. Dezember 2009 in Kraft gesetzt werden.

Gemäss bisherigem Recht sind die Mitglieder des Regierungsrats bei ihrem Amtsantritt verpflichtet, sich auf eine volle Altersleistung bei der Pensionskasse einzukaufen, wobei ein Teil des Einkaufsbetrags vom Staat übernommen wird. Bei einer unverschuldeten Nichtwiederwahl besteht nach vier Amtsjahren je nach Lebensalter ein lebenslänglicher Rentenanspruch zwischen 40 Prozent und 60 Prozent des versicherten Lohnes. Das neue Gesetz über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte verzichtet auf besondere vorsorgerechtliche Bestimmungen für die Mitglieder des Regierungsrat und sieht für den Fall des unfreiwilligen sowie nach mindestens acht Amtsjahren auch des freiwilligen Ausscheidens aus dem Amt Abgangsleistungen in der Höhe von einem bis maximal 36 Monatslöhnen vor. Gleichzeitig schliesst das Gesetz eine Regelungslücke, indem es festhält, dass für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte (Obergericht, Verwaltungsgericht, Kassationsgericht, Sozialversicherungsgericht) bezüglich Abfindungen die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Personalrechts anwendbar sind.

Für die Mitglieder des Regierungsrats, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte im Amt stehen, gilt das bisherige Recht. Das neue Gesetz findet somit erstmals Anwendung auf das Mitglied des Regierungsrates, das im Rahmen der Ersatzwahl vom 29. November 2009 bzw. eines allfälligen 2. Wahlgangs gewählt werden wird.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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