Rekurs der Familie Comagic abgelehnt
Medienmitteilung 02.03.2009
Der Regierungsrat hat den Rekurs der Familie Comagic abgewiesen. In einem Wiedererwägungsgesuch hatte sie Aufenthaltsbewilligungen für die Mutter und ihre zwei Töchter beantragt. Der Regierungsrat hat festgestellt, dass es an neuen, wesentlichen Tatsachen, die eine Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden, offensichtlich fehlt. Die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind weiterhin nicht erfüllt.
Nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid des Regierungsrates vom Mai 2008, dass die Familie Comagic (Mutter und zwei Töchter) die Schweiz verlassen muss, da die Kriterien eines Härtefalls nicht erfüllt sind, hat die Familie nochmals ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, das vom Migrationsamt am 18. November 2008 abgelehnt worden ist. Gegen diese Verfügung erhob der Anwalt der Familie Rekurs an den Regierungsrat.
Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen rechtskräftigen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Wenn aber die Betroffenen geltend machen, dass sich ihre Verhältnisse wesentlich geändert hätten und diese Tatsachen nicht früher vorgebracht werden konnten, kann die Eingabe entgegengenommen werden zur Prüfung. Der Regierungsrat hat festgestellt, dass es an neuen, wesentlichen Tatsachen, die eine Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden, fehlt. Die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind weiterhin nicht erfüllt. Die Verhältnisse im Heimatland der Familie, Serbien, sind nicht derart, dass sich ein Antrag um eine vorläufige Aufnahme der Familie beim Bundesamt für Migration aufdrängen würde. Die im Ausländergesetz erwähnten Kriterien - wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder medizinische Notlage – sind nicht erfüllt. Der Regierungsrat hat den Rekurs deshalb abgewiesen.
Bisher alle Rechtsmittel sowie Wiedererwägungsgesuche ausgeschöpft
Die Familie Comagic ist 1995 in die Schweiz eingereist. Im Jahr 2000 wurde ihr Asylgesuch durch die Asylrekurskommission des Bundes definitiv abgewiesen. Die Familie reiste in der Folge zwar aus der Schweiz aus, kehrte aber nach der Scheidung der Eltern in Serbien zwei Monate später wieder zurück nach Zürich. Die Geschiedenen verheirateten sich dann hier mit aus Jugoslawien stammenden Schweizern, lebten jedoch nie mit den neuen Ehepartnern zusammen, sie sicherten sich dadurch aber in rechtsmissbräuchlicher Weise den Aufenthalt in der Schweiz. Nachdem der Vater der Zwillinge straffällig geworden war, musste er nach Serbien zurückkehren. Nachdem festgestellt wurde, dass mit der zweiten Ehe der Mutter eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen worden war, bestand kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung und Mutter und Töchter wurden im August 2006 zur Ausreise aufgefordert. Das Verwaltungsgericht hat die Richtigkeit der regierungsrätlichen Beurteilung mit Urteil vom 24. Januar 2007 ausdrücklich bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. Juli 2007 festgehalten, dass die Mutter angesichts des Prozessverlaufs gut beraten gewesen wäre, ihre Töchter früh und schonend auf die Notwendigkeit einer Ausreise vorzubereiten, also beispielsweise die Kenntnisse der serbischen Sprache zu fördern. Der Aufenthalt der Familie in der Schweiz konnte nur solange dauern, weil alle Rechtsmittel ergriffen sowie Wiedererwägungsgesuche eingereicht wurden und weil sich die Mutter rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe berufen hat.
Gegen den neuen Entscheid des Regierungsrates ist Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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